Full text: Sozialpädagogik

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meist sehr deutlich, nicht selten in einer sachlich kaum ge- 
rechtfertigten Schroffheit zu Tage. Das begreift sich be- 
sonders daraus, daß ebenso, wie die wirtschaftliche Tätigkeit 
aeben ihren sonstigen sehr mannigfaltigen Zwecken‘ immer 
lie eine wesentliche Aufgabe hat, sich selbst in beständiger 
Reproduktion zu erhalten, so auch die regierende Tätigkeit 
bei der Erfüllung ihrer eigentlichen und letzten Absichten, die 
niemals in ihr selbst, sondern im Gebiete der wirtschaftlichen 
und der bildenden Tätigkeiten liegen, immer auch noch die 
Aufgabe hat, für ihre eigene Erhaltung zu sorgen. Daher 
stellt das Recht nicht bloß Normen für wirtschaftliche und 
bildende Tätigkeit auf, sondern auch Normen ‚darüber, wie 
Recht gemacht und durchgeführt und, wenn verletzt, wieder- 
hergestellt wird; wie der ganze, der Erhaltung und auch Fort- 
bildung des Rechtszustandes dienende Betrieb in Gang zu er- 
halten, die abgehenden Kräfte zu ersetzen sind u. s. f. Kurz, 
das Recht, und so alle Regierung, muß in weitem Umfang 
für sich selber, d.h. für seine beständige Reproduktion sorgen; 
und dieser Zwang der Selbstsorge erklärt die oft auffallende 
Einseitigkeit, in der die regierenden Tätigkeiten, bis zur Ver- 
gewaltigung andrer, vielleicht wesentlicherer Zwecke, nur ihre 
oigene Bedeutung und Autorität um jeden Preis behaupten zu 
wollen scheinen; während sie doch unmöglich Zweck ihrer 
selbst, sondern nur ein zu sonstigen menschlichen Zwecken 
Jienendes Mittel sein können. Es soll damit die Einseitigkeit 
der Ansprüche, welche die regierenden Funktionen im sozialen 
Leben erheben, keineswegs gutgeheißen werden; aber sie ist 
hier von Interesse als ein auffallender Beweis der relativen 
Selbständigkeit dieser Funktionen. Es würde sogar voreilig 
sein, aus dieser etwa zu schließen, daß die regierenden Funk- 
tionen notwendig einer abgesonderten regierenden Klasse 
zufielen. Es würde an _unsren Aufstellungen nichts geändert. 
auch wenn man sich eine so vollendete Selbstregierung dächte, 
daß es einer eigenen regierenden Klasse überhaupt nicht mehr 
bedürfte. Das wäre etwa der verständliche Sinn des „An- 
archismus‘“: nicht daß es keine Regierung, sondern 
keinen regierenden Stand, d.h. bloß Selbstregierunz
	        
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