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meist sehr deutlich, nicht selten in einer sachlich kaum ge-
rechtfertigten Schroffheit zu Tage. Das begreift sich be-
sonders daraus, daß ebenso, wie die wirtschaftliche Tätigkeit
aeben ihren sonstigen sehr mannigfaltigen Zwecken‘ immer
lie eine wesentliche Aufgabe hat, sich selbst in beständiger
Reproduktion zu erhalten, so auch die regierende Tätigkeit
bei der Erfüllung ihrer eigentlichen und letzten Absichten, die
niemals in ihr selbst, sondern im Gebiete der wirtschaftlichen
und der bildenden Tätigkeiten liegen, immer auch noch die
Aufgabe hat, für ihre eigene Erhaltung zu sorgen. Daher
stellt das Recht nicht bloß Normen für wirtschaftliche und
bildende Tätigkeit auf, sondern auch Normen ‚darüber, wie
Recht gemacht und durchgeführt und, wenn verletzt, wieder-
hergestellt wird; wie der ganze, der Erhaltung und auch Fort-
bildung des Rechtszustandes dienende Betrieb in Gang zu er-
halten, die abgehenden Kräfte zu ersetzen sind u. s. f. Kurz,
das Recht, und so alle Regierung, muß in weitem Umfang
für sich selber, d.h. für seine beständige Reproduktion sorgen;
und dieser Zwang der Selbstsorge erklärt die oft auffallende
Einseitigkeit, in der die regierenden Tätigkeiten, bis zur Ver-
gewaltigung andrer, vielleicht wesentlicherer Zwecke, nur ihre
oigene Bedeutung und Autorität um jeden Preis behaupten zu
wollen scheinen; während sie doch unmöglich Zweck ihrer
selbst, sondern nur ein zu sonstigen menschlichen Zwecken
Jienendes Mittel sein können. Es soll damit die Einseitigkeit
der Ansprüche, welche die regierenden Funktionen im sozialen
Leben erheben, keineswegs gutgeheißen werden; aber sie ist
hier von Interesse als ein auffallender Beweis der relativen
Selbständigkeit dieser Funktionen. Es würde sogar voreilig
sein, aus dieser etwa zu schließen, daß die regierenden Funk-
tionen notwendig einer abgesonderten regierenden Klasse
zufielen. Es würde an _unsren Aufstellungen nichts geändert.
auch wenn man sich eine so vollendete Selbstregierung dächte,
daß es einer eigenen regierenden Klasse überhaupt nicht mehr
bedürfte. Das wäre etwa der verständliche Sinn des „An-
archismus‘“: nicht daß es keine Regierung, sondern
keinen regierenden Stand, d.h. bloß Selbstregierunz