205
LeDsChen 7
18 Röcheke
rdne, Zn
ASICht, Zum
“M (at.
\ Age freien
SI eine
Id durek
7 (laghe
Als Ca,
15 er an
188 „Klein
1aCHFeradı
| Mensch.
7 GeeLenEN
#1 werden
*zt werden
{le1n er
SDenS0 sah
27 (jemein
ton Tyrenn
WArTINDeT
Ma
Wag der
- Aa fe.
jar ındıvı.
meinap haft
‚at7zlich
“m jeden
dar ainzı
‚naft A
asweo3 der
4 zum Als
och Mh
"aan sind
die in ihr ihren Willen kundgeben. Der Wille der Vielen kann
irren, so gut wie der jedes Einzelnen; sind es doch nur viele
Einzelne. Sittliche Achtung verdient die soziale Ordnung an
sich, ihrem Inhalt nach, nur, soweit sie die Oberhoheit der sitt-
lichen Vernunft wenigstens im Grundsatz anerkennt und einen
ernstlichen Versuch darstellt, ihr Gebot in der gegebenen
Gemeinschaft zur Herrschaft zu bringen.
Kann also die soziale Regelung überhaupt mit dem Anspruch
auf unverbrüchliche Beobachtung, welches auch ihr In-
halt sei, berechtigter Weise auftreten? Gibt es ein ur-
sprüngliches sittliches Recht des Rechts?
Wir beantworten die Frage!) dahin: Eine soziale Regelung
überhaupt und zwar in verbindlicher Form, d.i.
ein Recht, ist unumgängliche Voraussetzung einer verläßlichen
Gemeinschaftsordnung, wir dürfen dafür auch sagen: eines
„Willens“ der Gemeinschaft überhaupt, also auch
einer solchen Ordnung, eines solchen sozialen Willens, der
den Forderungen sittlicher Vernunft auch nur in irgendwelchem
Maße soll angenähert werden können. Die Bedeutung einer
formalen Bedingung verläßlicher sozialer Ordnung überhaupt
sichert dem Recht eine Verbindlichkeit, die, in abstracto auch
vom sittlichen Gesetz nicht abhängend, angesichts der For-
derung der sittlichen Gestaltung des sozialen Lebens ihr
volles Gewicht behält, ja zu der ihr eigenen noch eine sitt-
liche Sanktion erhält. Zuletzt übrigens vereinigen sich beide
Erwägungen. Denn wozu braucht der Mensch einen Willen,
wenn nicht, um des sittlichen Willens fähig zu sein?
Anders ausgedrückt: die Form, die überhaupt eine Ge-
setzmäßigkeit sozialen Lebens garantiert, ist auch die
einzige, die seine Gestaltung nach sittlichem Gesetz
möglich macht.
Somit muß allerdings die rechtliche Ordnung bloß als
solche, welches auch ihr Inhalt sei, zugleich im sittlichen
Interesse respektiert werden, jedoch mit dem Beding, daß auf
ihre Änderung im Sinne der sittlichen Forderung, überall wo
1) Vgl. Stammler, Wirtschaft und Recht, > 532 ff.