229
"enfliche
AD1SAtıon
Merklich
Slch als
Werhaupt
VTA0S ver,
48, Welche
INA Selhat
8 den in
UMlängt
Während
der Tat
AleNSt an.
ZEI08 aus.
ın Muskel
138 Canz
Einzelne
RE as im
75 Art der
zan Rich.
TRANSEN
@P Ale
indam
mie die
Srildung
INORN 7
51t O1n07
mittlere
a1 CF EY
Ani N üher-
‚4 Dem
Pt
"1 ehung
z mahrere
A] hafpıeh
„ 4ar Bil.
dungstätigkeit, überhaupt zu verwerfen oder doch auf ein
kleinstes Maß zurückführen zu wollen. Die Rechtfertigung
für die Schule liegt vielmehr eben darin, daß die Einlebung
in einen derartigen Organismus an sich pädagogisch wert-
voll, ja notwendig ist. Sie hat, auch ganz abgesehen von
den besonderen Zwecken des Unterrichts, die möglicherweise
auch anders erreicht werden könnten, den erziehenden Wert,
den Geist der Regel und der Ordnung überhaupt dem werdenden
Menschen einzuprägen und gleichsam zur andern Natur werden
zu lassen.
Darin liegt aber zugleich die Beziehung der Schule zur
sozialen Organisation, die wir unsern Prinzipien gemäß
erwarten müssen. Eine überraschende Analogie tut sich auf
zwischen der Schule und den sozialen Ordnungen, vorzüglich
dem Recht. Der diktatorische Ausspruch von Geboten oder
„Vorschriften‘“, denen nachzuhandeln jedem in die fragliche
Organisation (die Rechtsordnung) Eintretenden zur Pflicht
gemacht wird, die schon Protagoras klug den „Vorschriften“
des Schreiblehrers verglich; die Strafbestimmung für den Zu-
widerhandelnden, die Belohnung durch öffentliche Auszeich-
nung, durch Aufrücken zu einem höheren Platz z. B., und
yar durch lächerliche äußere Abzeichen, was zwar in unseren
Schulen glücklich abgekommen ist; überhaupt dieser ganze
bis auf Wort und Gebärde, vorschriftsmäßiges Material usw.
sich erstreckende Formalismus des öffentlichen Lebens
bietet zu den Gesetzen und Gebräuchen der Schule eine schla-
gende Analogie, die sich ‚den ältesten Sozialforschern auf-
drängen mußte und deren Grund nur in einem inneren Zu-
sammenhange der Begriffe der Schule und der Rechtsord-
nung gesucht werden kann. Man vergleiche etwa in der-
selben Hinsicht mit dem: Recht die Wirtschaft. Sie fordert
im Gegenteil die größte mögliche Bewegungsfreiheit; denn sie
muß sich der jeweiligen Lage bis ins Individuellste anschmiegen
können. Dennoch kann sie der Form des Rechtes nicht ent-
behren, denn jede soziale Tätigkeit bedarf ihrer, doch ohne
darın aufzugehen. So muß sich zu dem Materialen der Bil-
dungstätigkeit, der Entfaltung der Tätigkeitstriebe, das for-