Full text: Sozialpädagogik

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Über die besondere Frage der körperlichen Züchtigung 
habe ich mich anderwärts!) ausführlich. geäußert;. hier genüge 
es, die Leitsätze zu wiederholen. Die körperliche Züchtigung ist 
unter den gegebenen Verhältnissen, besonders in den Schulen, 
schwerlich ganz zu entbehren; auch wäre es zu viel gesagt, 
daß sie unter allen Umständen verwerflich sei. Aber sie hat 
an sich keinerlei erziehenden Wert; sie kann. bestenfalls im 
gegebenen Augenblick der kürzeste und bequemste Weg sein, 
Ordnung und Frieden, die unerläßlichen Vorbedingungen jeder 
unterrichtlichen und erziehenden Tätigkeit, rasch und durch- 
greifend wiederherzustellen. Schon bei der geringsten Über- 
schreitung der feinen Grenzen ihrer Zulässigkeit aber wirkt 
sie in erzieherischer Hinsicht überaus schädlich; daher sollte 
man stets dahin streben, sie ganz entbehren zu können. 
Es ist hier gar nicht die Rede von den einfachen Mitteln 
eines gelinden, auf die Aufmerksamkeit geübten physischen 
Zwanges, welche das Gemüt des Zöglings kaum berühren und 
das herzliche Verhältnis zum Erzieher keinen Augenblick zu 
trüben brauchen. Das fällt überhaupt nicht unter den Begriff 
der Züchtigung. Ohne Einschränkung zu verwerfen ist dagegen 
die gewöhnlichste aller Wirkungen der körperlichen Züchtigung, 
die durch die einfache Furcht vor dem sinnlichen 
Schmerz. Das Kind soll den Schmerz nicht fürchten; ist es 
abgehärtet, so darf diese Wirkung gar nicht eintreten. Aber 
man erwartet, man verlangt sie von ihm: damit erzieht man es 
zur Feigheit. 
Nachdem dies von der Theorie seit Jahrhunderten gepredigt 
worden ist, ziehen sich neuere Verteidiger der körperlichen 
Strafen meist dahin zurück, ausschließlich die feinere Wirkung 
durch das Ehrgefühl geltend zu machen. Aber, wo ein 
einigermaßen empfindliches Ehrgefühl überhaupt vorhanden ist, 
da gibt es andere Mittel darauf zu wirken, und ist diese Wir- 
kung wahrscheinlich schon zu scharf; sie erniedrigt den Zög- 
ling vor sich selbst in einer Weise, die es ihm schwer macht. 
sich wieder zu erheben. Wo dagegen das Ehrgefühl nicht vor- 
1) „Deutsche Schule“, I, S. 271, 344; wo auch allgemeinere, die Schul- 
strafen betreffende Fragen berührt werden. 
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