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Über die besondere Frage der körperlichen Züchtigung
habe ich mich anderwärts!) ausführlich. geäußert;. hier genüge
es, die Leitsätze zu wiederholen. Die körperliche Züchtigung ist
unter den gegebenen Verhältnissen, besonders in den Schulen,
schwerlich ganz zu entbehren; auch wäre es zu viel gesagt,
daß sie unter allen Umständen verwerflich sei. Aber sie hat
an sich keinerlei erziehenden Wert; sie kann. bestenfalls im
gegebenen Augenblick der kürzeste und bequemste Weg sein,
Ordnung und Frieden, die unerläßlichen Vorbedingungen jeder
unterrichtlichen und erziehenden Tätigkeit, rasch und durch-
greifend wiederherzustellen. Schon bei der geringsten Über-
schreitung der feinen Grenzen ihrer Zulässigkeit aber wirkt
sie in erzieherischer Hinsicht überaus schädlich; daher sollte
man stets dahin streben, sie ganz entbehren zu können.
Es ist hier gar nicht die Rede von den einfachen Mitteln
eines gelinden, auf die Aufmerksamkeit geübten physischen
Zwanges, welche das Gemüt des Zöglings kaum berühren und
das herzliche Verhältnis zum Erzieher keinen Augenblick zu
trüben brauchen. Das fällt überhaupt nicht unter den Begriff
der Züchtigung. Ohne Einschränkung zu verwerfen ist dagegen
die gewöhnlichste aller Wirkungen der körperlichen Züchtigung,
die durch die einfache Furcht vor dem sinnlichen
Schmerz. Das Kind soll den Schmerz nicht fürchten; ist es
abgehärtet, so darf diese Wirkung gar nicht eintreten. Aber
man erwartet, man verlangt sie von ihm: damit erzieht man es
zur Feigheit.
Nachdem dies von der Theorie seit Jahrhunderten gepredigt
worden ist, ziehen sich neuere Verteidiger der körperlichen
Strafen meist dahin zurück, ausschließlich die feinere Wirkung
durch das Ehrgefühl geltend zu machen. Aber, wo ein
einigermaßen empfindliches Ehrgefühl überhaupt vorhanden ist,
da gibt es andere Mittel darauf zu wirken, und ist diese Wir-
kung wahrscheinlich schon zu scharf; sie erniedrigt den Zög-
ling vor sich selbst in einer Weise, die es ihm schwer macht.
sich wieder zu erheben. Wo dagegen das Ehrgefühl nicht vor-
1) „Deutsche Schule“, I, S. 271, 344; wo auch allgemeinere, die Schul-
strafen betreffende Fragen berührt werden.
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