Full text: Sozialpädagogik

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sittlichen Eifers zutraut, besser täte, auf dieses, unter jeder 
andern Voraussetzung bedenkliche Zuchtmittel ganz zu ver- 
„‚zichten; wir sind eben keine Götter. Es gibt auch genug andre 
Mittel der Zucht; es ist nicht zuzugeben, daß in irgend einem 
denkbaren Fall die körperliche Strafe das einzige Mittel er- 
zieherischer Einwirkung sei; daß es für irgendwelche Fälle 
dem Schullehrer wohl gar zur Pflicht gemacht werden dürfte, zu 
diesem letzten und gewagtesten Mittel zu greifen. Vielmehr 
wird man stets den als den besseren Pädagogen anerkennen, der 
die körperlichen Strafen ganz entbehren kann. 
Und so ist allgemein der Beitrag, den die Strafjustiz zur 
Erziehung leistet, sehr mittelbar und im ganzen unsicher genug. 
Sie kann zwar, zumal in dem regelmäßigen Betrieb einer 
Schule und unter so manchen erschwerenden Umständen, deren 
die Organisation der Volksbildung bisher nicht Herr geworden 
ist, nicht völlig entbehrt werden. Aber wenigstens wäre zu 
wünschen, daß sie so wenig als möglich tatsächlich zur An- 
wendung käme, Das Strafgesetz sollte mehr nur theoretisch, 
als freilich notwendiger Begriff, dastehen, während man beider- 
seits bemüht ist, seine faktische Anwendung so viel als nur 
möglich entbehrlich zu machen. Sie ist entbehrlich, wo von 
frühester Stufe an der Sinn der Gesetzlichkeit geweckt ist. Ein 
normales Kind ist dafür von früh auf empfänglich. Es fühlt 
die Überlegenheit und Notwendigkeit des Gesetzes, lange bevor 
es den Begriff davon. hat; wie sollte es nicht auch den Begriff 
fassen, sobald es die Reife dazu hat? 
2p17 
ehr 
S 95, 
Sittliche Lehre. 
Das bisher Gesagte. galt von der Übung und Lehre ge- 
meinsam, als Mitteln der Willenserziehung; mehr aber von 
der ersteren. Es soll denn jetzt noch das Eigentümliche der 
Lehre in formaler Hinsicht erwogen, und damit zugleich der 
Übergang zur materialen Betrachtung der Erziehungsarbeit 
gemacht werden. Das Materiale der Willensbildung findet
	        
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