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Zrdkunde) auf der Oberstufe zur Verfügung stehenden 21 Stunden in der
Regel als ausreichend angesehen werden können.“
Ein Erlaß über die physikalischen und chemischen Arbeiten bei den
Reifeprüfungen vom 15. Februar 1911 beschäftigt sich auch mit einigen
allgemeinen Fragen über die Aufgaben und die Bedeutung des natur-
wissenschaftlichen Unterrichts der obersten Klassen. Als die Aufgaben,
die dem physikalisch-chemischen Unterricht obliegen, werden aufgezählt:
Anleitung zum Beobachten und zur wahrheitsgetreuen Wiedergabe des
Wahrgenommenen, Übermittlung einer Summe einzelner im Leben ver-
wendbarer Kenntnisse, Einführung in den Zusammenhang der Natur-
erscheinungen und in das Werden und die Wege der naturwissenschaftlichen
Erkenntnis. Ferner wird ausdrücklich zugestanden, daß „bei der Vielheit
der im naturwissenschaftlichen Unterricht mit gleichem Anspruch auf
Berücksichtigung auftretenden Stoffgebiete gerade auf der Oberstufe eine
gewisse Freiheit in der Auswahl der eingehender zu behandelnden ...
Naturerscheinungen unentbehrlich ist, wenn eine kräftige Weiterentwick-
‚ung in methodischer Hinsicht gesichert sein soll.“
Einen bemerkenswerten Vergleich über den Bildungsgrad der Gym-
nasialabiturienten gegenüber denen des Realgymnasiums oder der Ober-
tealschule zieht der gleiche Erlaß: „Was der Abiturient eines Realgymna-
siums oder einer Oberrealschule in den Naturwissenschaften vor demjenigen
eines Gymnasiums voraushaben soll, beruht nicht so sehr in dem größeren
Umfang positiver Kenntnisse als in dem höheren Grade wirklicher Ver-
trautheit mit den physikalischen und chemischen Gesetzen, der Klarheit
ihrer Auffassung und der Sicherheit ihrer Anwendung.“
Die Lehrpläne der höheren Mädchenschulen in Preußen.
Über die Organisation des höheren Mädchenschulwesens in Preußen
ist vorauszuschicken, daß als die Grundform das zehnklassige „Lyzeum“
Jlient. Auf dieser setzt sich, je nach dem Ziel, das die Schülerinnen er-
streben, eine zweijährige ‚„„Frauenschule‘“ oder ein vierjähriges Lehre-
rinnenseminar „Oberlyzeum“‘‘, auf. Nach der viert- bzw. drittobersten
Klasse des Lyzeums kann eine „Studienanstalt‘‘ abzweigen, deren oberste
Klasse ein Abiturium im Sinne der höheren Knabenschulen zu bestehen
nat. . Diese sechs- bzw. fünfklassige Studienanstalt hat ihrer Richtung
nach Oberrealschulkurse oder gymnasiale bzw. realgymnasiale Kurse.
Für die Betrachtung der Lehrpläne in Chemie scheidet die Frauenschule
aus, da sie naturwissenschaftlichen Unterricht (zweistündig) nur bei Be-
Jarf erteilt.
Das allgemeine Lehrziel des naturwissenschaftlichen Unter-
richts ist, die Kenntnis wichtiger Naturkörper und Naturvorgänge zu
vermitteln, in den ursächlichen Zusammenhang der Naturerscheinungen
einzuführen, ein nachhaltiges Interesse an der Natur zu erwecken und
Umfang und Verteilung des Lehrstoffes.
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