Vrüssel.
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beziehen keinen festen Gehalt, sondern eine Tantieme vom
reinen Gewinn.
. Die Banque foncière (Grundbesitzbank).
Diese ist ebenfalls, wie bereits gemeldet, von der —RC
géͤnérale gegründet worden. Ihr Kapital von 25 Mill. Fran⸗
ken wird durch 25000 Actien à 1000 Franken repraͤsentirt, die
halbjährlich gFanuar und Juli) mit 4pEt. p. A. verzinset wer⸗
Len.“ Die Bank leiht auf alles Grundeigenthum im Lande und
giebt Obligationen aus, deren Zinsfuß ebenfalls 4 pCt. ist.
Die Zinfsen hingegen, die sie von den Grundbesitzern nimmt,
betragen 5 pCt.
Die Dibidenden werden jährlich im März vertheilt.
5. Die Société nationale.
Auch diese Gesellschaft, gebildet durch die Société générale,
hat den Zweck Handel und Industrie zu befördern; nur be—
schränkt sie sich nicht auf bloße Unterstützung solcher Unterneh—
mungen, sondern nimmt auch bisweilen directen Antheil daran.
Ihr Fond besteht in 15000 Actien à 1000 Franken, deren
Zinsen, à 4pCt. jährlich, am 31. Dez. ausgezahlt werden. Ihr
ist gesiattet dieses Kavital, durch Anleihen, bis auf 25 Mill.
zu erhöhen.
Die Gesellschaft baut Handelsschiffe, besorgt Exporten und
betreibt mitunter gewöhnliche kaufmännische und Banquierge⸗
schafte. Die Direktoren beziehen, wie bei der Société de
commerce, anstatt der Gehalte, einen Antheil vom reinen Ge⸗
wpinn. Von diefem Gewinn erhalten die Actionäre jährlich, im
Maͤrz, Dividenden, die jedoch 6 vCt. der Actienbeträge nicht
übersteigen dürfen.
ß. Die Société de mutualité industrielle (Gesell—
schaft industrieller Gegenseitigkeit).
Die Société générale hat auch dieses Institut gegründet,
und seinen Wirkungskreis vornehmlich dahin gerichtet, sowohl
neue industrielle Anlagen und Unternehmungen ins Leben zu
rufen, als solche bereits bestehende Anstalten auf jede mögliche
Weise zu unterstuützen. Der Fond der Gesellschaft beträgt 50
Mill. Franken, und ist in 50000 Actien à 1000 Franken ver⸗
theilt. Die Zinsen à 4 pCt., sind am J1. Januar fällig.
7. Die Société des Actions réunies (Gesellschaft
F der vereinigten Actien).
Sie hat den Zweck, andern industriellen Anstalten dadurch
beizustehen, daß sie 1) durch den Ankauf von Actien neuer, erst
sich constituirender Gesellschaften die Begründung derselben er—
leichtern helfe; 2) daß sie die Actien bereits bestehender Kor—