Frankfurt am Main. 155
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Von zählenden Gütern hat ein groß Tausend 12 große Hun⸗
dert à 120 Stuck; ein Groß 12 Dutzend à 12 Stück, ein Wall
80 Stück, ein Schock 4 Mandel à 15 Stück, ein Zimmer 40
Stück, eine Stiege 20 Stück und ein Decher 10 Stück.
In Bergwerksrechnungen hat die Zeche 4 Schichten zu 8
Theilen oder Stämmen à 4 Kuxe, oder 128 Kuxe.
Von Papier hat der Ballen 10 Rieß a 20 Buch à 24 Bo⸗
gen Schreib⸗, und 25 Bogen Druckpapier.
Bleche: weiß oder verzinnt, hält das Fäßchen 300 auch 450
Blatt; englisch Weißblech in Kisten 240 und Eisen- oder Schwarz⸗
blech 450 Blatt.
Münzen.
Man rechnet nach Reichsthalern zu 90, oder nach Gulden
zu 60 Kreutzern à 4 Pfennige oder Heller. 1 Thaler hat
14 Gulden, 47 Kopfstücke (20 Xr.), 224 Batzen à 4 Kreutzer.
Die Rechnungsmünzen haben 6 verschiedene Zahlwerthe:
1) Den 24 fl. Fuß (die Mark fein Silber à 16 Thaler
oder 24 Gulden) dessen man sich im gemeinen Leben und im
Waarenhandel bedient; er wird „Münze, Waarenzaählung
Leichtgeld, auch rheinischer Fuß“ genannt.
2) Den 22 fl. Fuß (die Mark fein Silber à 143 Thaler
oder 22 Gulden) der nur bei einigen städtischen Abgaben statt—
findet und immer im 24 fl. Fuß reducirt und bezahlt wird.
3). Den 20 fl. Fuß oder Convent. Cour. Fuß (die Mark
fein Silber à 134 Thaler oder 20 fl.) der nur felten im Han—
del, fast nur bei den österreichischen Staatspapieren, vorkommt.
4) Den 241 fl. Fuß (die Mark fein Silber à 164 Thaler
oder 245 fl.) den Frankfurt zwar erst nach dem Beitritt zu den
Münz⸗Conventionen der deutschen Zollvereins-Staaten angenom⸗
men, der aber bei der bisherigen hohen Annahme der Münz—
sorten des Kronenthalerfußes factisch schon früher bestanden hat.
5) Den 14 Thaler⸗-Fuß (die Mark fein Silber à 14 Thaler
oder 21 Gulden) oder das preußische Courant, das seit den letz—
ten Jahren immer mehr in Gebrauch kommt. Bei gewöhnhͤ⸗
chen Ausgaben rechnet man den preußischen Thaler zu 105 r.
oder 14 fl. im 24 fl. Fuß (welcher Zahlwerth aber einen 244
fl. Fuß bildet).
Eine Regierungs-Verordnung vom 25. Januar 1838 setzt
fest, daß bei Zahlungen, die in preußischem Courant gestellt sind,
bon den 7h Thalerstucken nicht mehr angenommen zu werden
brauchen, als zur Ausgleichung erforderlich sind.
6).Die Wechselzahlung oder das Wechselgelgeld (die Mark
fein Silber à 1334 Thlr. oder 2055 fl.), im Wechselhandel ge—
bräuchlich, worin die meisten Wechfelcourse notirt werden und
mehrere hiesige Baͤnkhäuser ihre Bücher führen.