Full text: J. C. Nelkenbrecher's allgemeines Taschenbuch der Maaß- ,Gewichts- und Münzkunde

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Rostock. 
rostocker Pfund Stadtwagewicht — 508,229. Gramme. 
⸗Krämergewicht — 484 0276 ⸗ 
Tentner — 112 Pfund à 32 Loth à 4 Quentchen. 
Schiffspfund — 24 Centner. 
Liespfund 14 Pfund, in Rostock 16 Pfund. 
Last 2 Tonnen à 20 Centner à 100 Pfund. 
Schiffspfund zur Fuhre — 20 Liespfund à 16 Pfund. 
Stein Wolle, Federn — 10 Pfund. 
1.⸗SFlachs —20 
Gold- und Silbergewicht ist die köln. Mark und Apothe— 
kergewicht das nürnberger. 
Münzen. 
Man rechnet nach 
Thalern zu 48 Schilling à 12 Pfennig, oder nach 
Mark zu 16 Schilling à 12 Pfennig. 
4 Thaler hat 14 Gulden in Stücken, 3 Mark oder auch 
24 Groschen à 2 Schilling. 
Der frühere Zahlwerth war hier der lübische Courantfuß, 
die köln. Mark fein Silber zu 114 Thlr. oder 34 Mark; da 
man sich aber beim Getreidehandel schon immer der hannö— 
berschen und anderer 3 Stücke bediente, die wie die mecklen⸗ 
burgischen für 2 Mark gerechnet werden, und wonach die köln. 
Mark fein Silber zu 18 Thlr. oder 18 Gulden (nach dem leip⸗ 
ziger Fuß) ausgeprägt wird: so ist dieser jetzt allgemein seit 
1829 als Zahlwerth eingeführt. 
Wirklich mecklenb.-schwerinsche Landesmünzen sind in 
Golde: Ducaten seit 1822 à 253 Thlr., die aber nur als Sel— 
tenheiten zu betrachten sind. Doppeite und einfache Friedrich 
Franzd'or seit 1828; 355 der einfachen wiegen J1 köln. Mark, 
und enthalten 258 Grän fein Gold, wonach die Mark fein 
Gold zu 196 Thlr. Gold ausgemünzt wird. 
Silber: Rund 1fache Markstücke zu 32u. 16 Schilling, so wie 12, 
8,4, MWund 1 Schillingstücke, nach dem lübischen Courant- 
fuß. Schillinge, Sechslinge und Dreilinge, die köln. Mark 
fein Silber zu 12, 123 und 13 Thlr. Ferner Zund; Stücke; 
auch (seit 1829) 8, 4 2, 1, 4 und 4 Schillingstücke nach dem 
leipziger Fuß. Zahlungen an herrschaftliche Kassen unter 
16 Schillng, können in diesen Landesmunzen, über 4 Schil— 
ling aber nicht in 2 und 1 Schillingstücken geschehen; bei 
großen Zahlungen, die keine bestimmte Währung enthalten, 
kann (laut Verfugung vom 6. Juli 1830) „ ihres Betrags 
in Kund ye Stücken der Landesmünzen mit erhoben oder 
gezahlt werden. 
Kupfer: 6 und 3 Pfennigstücke.
	        
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