Die Schweiz.
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a. Längenmaaße.
1. Die Basis der schweizerischen Maaß-Ordnung ist der
schweizerische Fuß, welcher genau drei Zehntheilen des fran—⸗
zösischen Meters gleich ist.
2. Der Fuß wird abgetheilt in zehn Zolle, der Zoll in zehn
kinien, die Linie in zehn Striche.
3. Zwei Fuß bilden eine Elle beide werden in Halbe,
Vier⸗ ⸗-den Stab' Viertel u. Achtel getheilt.
Sechs ⸗ ⸗das Klafter.
Zehn⸗ ⸗ die Ruthe.
Sechzehntausend Fuß machen eine schweizerische Wegstunde.
B. Flächenmaaße.
1. Diese sind:
a) Der Quadratfuß von einhundert Quadratzollen.
b) Das Quadratklafter, welches nach der Länge und
Breite sechs Fuß, mithin 36 Quadratfuß enthält;
es dient für technische Ausmessungen.
Die Quadratruthe von einhundert Quadratfuß als
Feldmaaß.
Als größeres Feldmaaß die Juchart, von vierzigtau—
send Quadratfuß, oder vierhundert Quadratruthen.
Die Quadratstunde, von sechszehntausend Fuß Seite,
oder sechsstausend vierhundert Juchart Inhalt.
)
C. Kubische Maaße.
5. Sie bestimmen den körperlichen Inhalt nach Länge,
Breite, Höhe oder Dicke, nämlich:
a) Der festen Stoffe nach wirklicher Ausmessung nach
Kubikzollen, Kubikfußen, Kubikklaftern.
b) Der Feldfrüchte und der Flüssigkeiten mit Hohlmaaßen.
1. Wirkliche kubische Maaßgrößen.
6. Der Kubikfuß enthält eintausend Kubikzolle; das Kubik⸗
klafter, das zur Messung von Heu und bei Bauten, Ausgra⸗
hungen und Steinbrüchen gewöhnlich ist, faßt sechsmal sechs⸗
unddreißig, oder zweihundert sechszehn Kubikfuß in sich.
7. Das Holzklafter soll auf der Vorderfläche ein Quadrat—⸗
klafter oder sechsunddreißig Quadratfuß halten, die Tiefe dessel⸗
ben oder die Scheiterlänge bleibt dem örtlichen Gebrauche
anheim gestellt; doch soll dahin getrachtet werden, selbige auf
eine (nicht allzu große) Länge zu bringen, die nicht in kleinen
Bruchtheilen, sondern in ganzen und halben Fußen gegeben sei.
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