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Berlin.
ducirt auf 4 pCt. Cours: 205 Thlr. m. o. w. für J Actie
pon 1000 Franken. — 2te Cmiss. Cours: 270 Thlr. m. o. w.
für 1 Actie von 1000 Franken.
Früher handelte man auch in:
Russischen Inscriptioneu in Banco-⸗Noten. Zinsf.: 6 pCt., Cours:
48 Thlr. m. o. w. für 100 Rub. Inscript. Bco.
Man reducirt das Kapital auf 85 pCt., legt die Zinsen
pom Nennwerth der Inscriptionen hinzu, und rechnet den
Betrag, zum Cours in preuß. Courant aus.
Ferner in:
Griechisch-Engl.⸗Anleihe; fester Satz: J Lst. — 64Thlr. pr. Cour.
Brasilianisch⸗⸗ 1- —6322
Mexikanisch⸗ ⸗ ⸗ ⸗ 127 22 ⸗
Bei den westphälischen Obligationen (aus einer Zwangs⸗
Anleihe vom ehemaligen König von Westphalen, im Jahre 1808)
ist der Cours 14 Thlr. preuß. Cour. m. o. w. für 3654 Frank.,
an Kapital und rückständigen Zinsen, zu verstehn.
Wechsel- und Fonds-Courtage wird J1pr. Mille gerechnet.
Usancen beim Fonds-Geschäft.
Die Fondsgeschäfte werden an hiesiger Börse unter sehr
verschiedenen Bedingungen abgeschlossen, deren hauptsächlichsten
und gewöhnlichsten Bestimmungen folgende sind:
Man kauft Staatspapiere,
per Cassa, per Comptant, Zug um Zug; das sind
Geschäfte, die gegen baare Zahlung sogleich abgemacht werden.
Auf Zeit fix nennt man, wenn zum Liefern der Effeeten
ein bestimmter Tag festgesetzt wird, und weder Verkäufer noch
Käufer eher liefern oder verlangen kann, als es ausgemacht ist.
Nach einer Allerhöchsten Kab. Ordre vom 13. Mai 1840
sind solche Zeitkäufe oder Lieferungs-Verträge nur bei den in—
ländischen Staats- und Communal-Papieren rechtsgültig; ge—
nießen aber bei den Ausländischen keinen gerichtlichen Schutz.
Auf Zeit täglich heißt: wenn es dem Käufer frei steht
die Lieferung bis zu einer bestimmten Zeit täglich fordern
zu können, doch giebt es auch Geschäftsfälle, wo die Wahl der
täglichen Lieferung vom Verkäufer abhängt.
Fix und täglich, hier wird der Lieferungstermin in 2
Perioden getheilt. In der ersten Periode darf der Käufer die
Aushändigung der Papiere nicht fordern, in der zweiten kann
er sie alle Tage fordern.
Nachgeschäfte; da macht sich der Käufer die Bedingung,
in der festgesetzten Zeit nach Belieben das doppelte, dreifache
u. s. w. der abgeschlossenen Summe vom Käufer verlangen zu
können. Mitunter bedingt sich auch der Verkäufer eine höhere
Summe liefern zu können.