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8. 52.
Beschaffenheit der hoͤlzernen Fruchtmaße.
Die hölzernen Fruchtmaße müssen von gutem Nußbaum⸗, Eichen⸗
oder Buchen-Holze verfertigt seyn, und unten einen hervorstehenden
Ring haben, innerhalb welches der Boden, welcher wenigstens
Z Linien stark und astfrei seyn muß, aufsitzt. Sodann müsssen sie
überall gut vernagelt und vorzüglich der Boden wohl befestigt seyn,
und es darf hiernach das Simmer in der Hoͤhe nicht unter 10, und am
Umfange des Bodens und Reifes nicht unter 15 Nägel enthalten. Die
üͤbrigen Maße, als: halbe Simmer, Kumpf ?c. richten sich nach dieser Norm.
Vor dem Abgleichen muß mit vorzüglicher Sorgfalt untersucht
werden, ob sie gehörig ausgetrocknet und nicht schwarz geräuchert
sind, indem die Erfahrung gelehrt hat, daß durch das Eintrocknen
Fehler von 2 Mäßchen für Ein Simmer entstehen können. Die
Eichmeister sind daher berechtigt, dieselben 8 Tage lang zu diesem
Behufe in Verwahrung zu nehmen, wenn sie sich nicht schon auf
andere Weise in dieser Rücksicht sicher gestellt haben. Auch ist es
cäthlich, das Eichen nur an solchen Tagen vorzunehmen, an welchen
die Luft recht trocken ist.
F§. 53.
Vorgeschriebene Fallhoͤhe.
Bei allen Vergleichungen der Fruchtmaße ist die Fallhöhe zu
10 Zoll festgesetzt, d. h. der obere Rand der Fruchtmaße muß von
der Ausflußöffnung um diese Höhe abstehen.
Der 8.2 Nr. 2 beschriebene Apparat hat die Einrichtung, daß
für die Simmer die festgesetzte Fallhöhe beim Aufstellen in den Kasten
unmittelbar vorhanden ist; bei kleineren Gefäßen hingegen müssen
Schemelstühlchen untergestellt werden, um die bestimmte Höhe zu
erhalten.
§. 54.
Eichung der hoͤlzernen Fruchtmaße.
Nachdem man sich von der Richtigkeit der Dimensionen des zu
brüfenden Gefaͤßes überzeugt hat, wozu man sich des in 8.2, Nr 3,
angegebenen Dimensionsmaßes bedient, und wobei nur zu beobachten
ist, daß dasselbe im Innern des Gefäßes dicht an der Zarge senkrecht
aufgestellt, und daß die Breite des Gefäßes an mehreren Stellen des