Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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oberen Rande der Zarge der Reif aufgesteckt ist, dann geschieht die 
Berichtigung dadurch, daß man den Reif, welcher deßhalb vor dem 
Eichen nicht fest angemacht seyn darf, so lange verrückt, bis das 
Gefäß den richtigen Inhalt hat, wonach derselbe sodann an die 
Zarge durch Nieten befestigt. wird. 
§. 57. 
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Stempelung der Fruchtmaße. 
Der Stempel für die hölzernen Fruchtmaße 
Zeichen G. H. und dem Buchstaben des Eichamtes. 
Die Stempelung geschieht auf folgende Weise: 
Man theile den oberen und unteren Rand des Gefäßes mittelst 
Kreidestriche in drei gleiche Theile, und nehme zu den Anfangspuncten 
der Theilungen die Stelle, wo die Zarge mit ihrem einen Ende im 
Innern des Gefäßes zusammengenagelt ist, alsdann wird der Buch⸗ 
stabe des Eichamtes auf den oberen Rand genau auf die Theilstriche 
aufgesetzt und derselbe auf die äußere Fläche der Zarge aufgebrannt. 
(Siehe Fig. 15 Tafel VI.) 
Bei dem Aufbrennen des Stempels auf den Anfangspunet 
der oberen Theilung muß darauf Rücksicht genommen werden, daß 
das innere Ende der Zarge mit gegriffen wird, um zu verhüten, 
daß an demselben Etwas unbemerkt abgenommen werden kann. 
Bei den unteren Theilstrichen wird derselbe Stempel auf den 
Ring, auf welchem der Boden aufsitzt, und auf den Boden so 
aufgebrannt, daß letzterer gegen jede Veränderung gesichert wird. 
Das Stempelzeichen G. H. wird außen auf die Mitte der Zarge 
und darunter der Buchstabe des Eichamtes gebrannt, und dann 
Ersteres auch noch auf die innere Fläche des Bodens gesetzt. 
Diejenigen Fruchtmaße, welche beschlagen sind, werden eben so 
gestempelt, nur ist an dem oberen Rande der Buchstabe des Eichamtes, 
dicht unter den eisernen Reif, der mit dem Rande in einer Fläche 
liegen muß, zu setzen. (Siehe Fig. 14 Tafel VI.) 
Das Stempeln blechener Fruchtmaße geschieht auf folgende Weise, 
und zwar: 
1) bei solchen, an welchen der Reif auf den oberen Rand des 
Gefäßes aufgesetzt ist. 
Von dem Fabrikanten muß im Innern des Gefäßes ein 
Tropfen Zinn halb auf dem oberen Einfassungsreif und halb
	        
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