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für drei und einen halben Schoppen.
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„vier Schoppen....
also für jeden Schoppen mit einem durchgehenden, für jeden halben
Schoppen mit einem nur bis zum Eichstriche reichenden Vertikalstrich.
Andere Bruchtheile als halbe Schoppen zur Eiche auf Bouteillen oder
Krüge anzumerken, ist den Eichämtern untersagt.
Bei Bouteillen darf das Eichzeichen nicht weniger als Einen
Zoll von der Mündung, bei Krügen und hölzernen Kannen nicht
mehr als 3 Zoll und bei Gläsern nur 3 Zoll vom oberen Rande
derselben abstehen. Bei Bouteillen, Krügen und Gläsern wird dasselbe
mit einem kupfernen Rädchen scharf eingeschliffen, bei hölzernen
Kannen wird es eingebrannt, und steinerne Krüge müssen mit einem
zusammengelötheten Ohr versehen seyn, worauf der Stempel für die
Blechmaße geschlagen wird.
Außer den vorbemerkten Eichzeichen müssen auf den Bouteillen
und Gläsern auch noch die Buchstaben G. II. scharf elngeschliffen
seyn, (siehe Fig.9 u. 10 Tafel 111.); auf den hölzernen Kannen
werden sie eingebrannt.
Fehlergrenze derselben.
Bei den im vorigen 8. benannten Gefäßen sind die im 2ten Absatz
des 8. 61 nach dem Inhalte angegebenen Fehlergrenzen gestattet.
Eichung derselben.
Bei der Eichung der Bouteillen, Gläser ꝛc. wird das Normalmaß
wagerecht gestellt und gefüllt, und das Wasser mit Hülfe des Trichters
in das Gefäß, welches vorher ausgeschwenkt worden ist, gegossen.
Dicht an den Wasserrand wird ein Strich mit Rothstein gemacht,
das Wasser wieder ausgeleert, und enun die Zeichen mittelst der
Schleifmaschine eingeschliffen oder eingebrannt.
Das Wasser beim Eichen aus einer Bouteille ꝛc. in die andere
zu gießen, darf unter keinen Umständen geschehen.
§. 67. *
Da das in den 88. 62 und 66 angegebene Füllen der Normal⸗
Gefäße mit Vorsicht geschehen muß, und deßhalb sehr zeitraubend ist,