Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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8. 70. 
Beschaffenheit und Fehlergrenze desselben. 
Der quadratische Visirstab darf gestempelt werden: 
1) wenn er aus wohlgetrocknetem, gerade gewachsenem, sehr 
gutem Holze besteht und rein gearbeitet ist; 
2) wenn die Kappen solid daran befestigt sind; 
3) wenn die Puncte der Scalen und die Zahlen dauerhaft und 
deutlich auf demselben eingelassen sind, und — 
wenn kein Punct der Scalen und kein Theilstrich der Zollein⸗ 
theilung um mehr als — Linien diesseits oder jenseits vom 
Wahren abweicht und die ganze Länge nicht im geringsten 
zu klein ist. Des Eintrocknens wegen darf er um 1 Linie zu 
groß seyn. 
6. 71. 
Stempelung desselben. 
Der Stempel besteht aus den kleinen, in Stahl gravirten Lettern, 
G. N., dem Löwen und dem Eichamts-Buchstaben. 
Auf die beiden Köpfe werden die Buchstaben G. H. und der 
Großh. Hessische Löwe, und dicht an die Kappen der Buchstabe des 
Eichamtes aufgeschlagen. (Siehe Fig. 16 Tafel VI.) 
Gewichte. 
8. 72. 
Gewichte zum Gebrauch des zffentlichen 
Verk X r 8. 
Die im öffentlichen Verkehr gebraucht werdenden Gewichte sind 
entweder Plockgewichte von Eisen oder Einsatzgewichte von Messing. 
Eisengewichte. 
Eintheilung des Centners. J 
Die vorgeschriebene Eintheilung des Centners in einzelne Gewichte 
ist folgende: 1, 2, 3, 4, 5, 10, 25 und 50 Pfund, welche 
8§. 73.
	        
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