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zusammen 100 Pfund ausmachen. Außerdem giebt es auch Plock—
Gewichte von 3, 3 und 100 Pfund.
Gewichte, welche nicht die oben angegebene Pfundezahl haben,
dürfen nicht gestempelt werden.
Hiervon sind nur diejenigen Gewichte ausgenommen, welche bei
der Einführung des gesetzlichen Maßes und Gewichtes ausnahmsweise
beibehalten und damals gestempelt wurden. Diese können bei einer
nöthig werdenden neuen Abgleichung gegen die tarifmäßigen Gebühren
abgeglichen und gestempelt werden.
Form und Beschaffenheit derselben.
§. 74.
Die im vorigen 8. oben angegebenen Gewichte erhalten die Form
sechsseitiger abgestutzter Ppramiden, welche aufeinander gestellt werden
können und dann eine einzige Pyramide bilden.
Auf der oberen Fläche sind die Buchstaben G. II., nebst der
Pfundezahl, angegeben.
Unten müssen sie eine Höhlung haben, welche gereift und so
groß ist, daß das zum Abgleichen erforderliche Blei dieselbe nicht
ganz ausfüllt.
Die daran befindlichen Ringe müssen zugeschweißt seyn und in
einer Vertiefung liegen.
Das Anhängen mehrerer Ringe oder jedes andern Gewichts zur
Regulirung ist verboten. M
Auch dürfen keine Ecken an den Gewichten abgestoßen seyn.
Vor dem Abgleichen müssen diese Gewichte von allem in den
Ritzen derselben befindlichen Sande gereinigt und die hervorstehenden
Ausflüsse des Gusses und sonstige Rauhheiten abgefeilt werden.
§. 75.
Fehlergrenze derselben.
Kein Gewicht darf gestempelt werden, welches zu leicht ist.
Die Grenzen, innerhalb welcher sie zu schwer seyn dürfen, sind
folgende: