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8§. 81. J
Abgleichen derselben.
Bei dem Abgleichen der messingenen Einsatzgewichte muß man
nach derselben Wiegungsmethode verfahren, wie sie in 8. 76 ange⸗
geben worden ist.
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Stempelung derselben.
6§. 82.
Die Stempel bestehen aus dem Großh. Hessischen Löwen, den
Buchstaben G. H. und dem Buchstaben des Eichamtes, welche einzeln
oertieft eingeschlagen werden.
Das Zeichen G. H. kommt in die Mitte der Seitenfläche, der
Löwe und der Buchstabe des Eichamis hingegen auf den äußeren
Boden.
Wenn bei Einsatzgewichten das größte Gewicht als Behälter der
andern dient, so kommen alle diese Zeichen auf dessen Deckel; die
übrigen Gewichte müssen aber dennoch nach —ERO
werden.
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8. 83.
Prüfung der im öffentlichen Verkehr gebraucht werdenden
gestempelten Gewichte.
Wenn bei den im öffentlichen Verkehr gebraucht werdenden,
gestempelten Gewichten neue Abgleichungen nothwendig sind, so ist
dabei, unter Bezugnahme auf die in den vorhergehenden 88. gege⸗
henen Anleitungen über das Abgleichen neuer Gewichte, welche auch
hier genau zu beobachten sind, folgendes Verfahren zu befolgen.
Fehlende Ringe an den Plockgewichten müssen vor deren Be⸗
richtigung ersetzt werden.
Bewichte, an welchen Ecken fehlen, dürfen in keinem Falle
berichtigt und gestempelt werden; dieselben müssen als unbrauch⸗
bar dem Eigenthümer zurückgegeben werden, nachdem zuvor
der Stempel ausgeschlagen worden ist. Dieß geschieht überhaupt
mit allen Gewichten von so schlechter Beschaffenheit, daß sie
nach dem pflichtmäßigen Gutachten des Eichmeisters keiner
Berichtigung mehr fähig sind.
3) Messingene Einsatzgewichte, welche zu leicht geworden sind,
und deren Fehler von den im 8. 80 angegebenen Fehlergrenzen