Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

Je, 
8§. 81. J 
Abgleichen derselben. 
Bei dem Abgleichen der messingenen Einsatzgewichte muß man 
nach derselben Wiegungsmethode verfahren, wie sie in 8. 76 ange⸗ 
geben worden ist. 
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Stempelung derselben. 
6§. 82. 
Die Stempel bestehen aus dem Großh. Hessischen Löwen, den 
Buchstaben G. H. und dem Buchstaben des Eichamtes, welche einzeln 
oertieft eingeschlagen werden. 
Das Zeichen G. H. kommt in die Mitte der Seitenfläche, der 
Löwe und der Buchstabe des Eichamis hingegen auf den äußeren 
Boden. 
Wenn bei Einsatzgewichten das größte Gewicht als Behälter der 
andern dient, so kommen alle diese Zeichen auf dessen Deckel; die 
übrigen Gewichte müssen aber dennoch nach —ERO 
werden. 
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8. 83. 
Prüfung der im öffentlichen Verkehr gebraucht werdenden 
gestempelten Gewichte. 
Wenn bei den im öffentlichen Verkehr gebraucht werdenden, 
gestempelten Gewichten neue Abgleichungen nothwendig sind, so ist 
dabei, unter Bezugnahme auf die in den vorhergehenden 88. gege⸗ 
henen Anleitungen über das Abgleichen neuer Gewichte, welche auch 
hier genau zu beobachten sind, folgendes Verfahren zu befolgen. 
Fehlende Ringe an den Plockgewichten müssen vor deren Be⸗ 
richtigung ersetzt werden. 
Bewichte, an welchen Ecken fehlen, dürfen in keinem Falle 
berichtigt und gestempelt werden; dieselben müssen als unbrauch⸗ 
bar dem Eigenthümer zurückgegeben werden, nachdem zuvor 
der Stempel ausgeschlagen worden ist. Dieß geschieht überhaupt 
mit allen Gewichten von so schlechter Beschaffenheit, daß sie 
nach dem pflichtmäßigen Gutachten des Eichmeisters keiner 
Berichtigung mehr fähig sind. 
3) Messingene Einsatzgewichte, welche zu leicht geworden sind, 
und deren Fehler von den im 8. 80 angegebenen Fehlergrenzen
	        
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