ob das metrische System, welches in dieser Provinz noch
keineswegs allgemein im Gebräuche war, gesetzliche Kraft
behalten sollte oder nicht, entschieden werden mußte. Die
Handelskammer in Mainz bat dringend um Feststellung dieser
schwankenden Verhältnisse/ sund legte nur darauf großen
Werth, daß das halbe Kilogramm als Pfund, bei dem etwa
neu einzuführenden System in Anwendung kommen möchte.
Der Unterzeichnete erhielt. daher den Auftrag / ein Maße und
Gewicht-System in Vorschlag zu bringen, welches dieser
Bedingung sowohl, als der Forderung strenger Wissenschaft⸗
lichkeit entspräche feine Vorschlaͤge erhielten den allerhöchsten
Beifall, worauf das Gesetz vom 10. December 1817 erschien
dessen Motive der Herr Verfasser in der Einleitung sehr
vbollständig mitgetheilt hat und dess en Ausführung dem Unter⸗
zeichneten ebenfalls, als Maß- und Gewichts-Comiissaͤr, unter
der unmittelbaren Leitung des großh. Staats⸗ Ministeriums
übertragen wurde, wobei der Herr Verfasser dieses Werks
als Actuar der Commission fungirte, und ihn durch seine
thätige Mitwirkung unterstützte. Die Ausführung dieser
Maßregel war eine sehr schwierige Aufgabe; allein demohn—
geachtet war nach Ablauf von kaum 4 Jahren kein Bäcker-⸗,
Metzger- und Krämer-Laden im Lande, worin nicht nach
dem neuen Gewichte gewogen worden wäre. Auf allen
Märkten sah man nur neue gestempelte Ellen; jedes Dorf
hatte seine neuen Fruchtmaße und in allen Schenken wurde
mit dem neuen Schoppen gemessen, welches allein der
weifen Maßregel der Staatsregierung zu verdanken war,
daß diese Anschaffungen auf Staatskosten geschahen, und
mit einer verhältnißmäßig geringen Summe hatte man den
großen Zweck in wenigen Jahren ohne Druck erreicht,