39
Waagen.
6. 88.
Eintheilungder Waagen.
iess.
45
40
35
30
25
20
20
15
—15
—10
10
W
96
96
96
8
J
4
14
94
34
94
04
den
Die Waagen, welche hier in Betrachtung kommen, sind:
1) die gleicharmigen oder Schalwaagen;
D die ungleicharmigen oder Schnellwaagen, und
3) die tragbaren Brückenwaagen.
8. 89.
Bleicharmige Waagen.
Beschaffenheit derselben.
Die gleicharmigen oder Schalwaagen bedürfen zwar keines Stem⸗
bels; sollte aber dennoch das Stempeln derselben verlangt werden,
so müssen sie folgende Beschaffenheit haben, nämlich:
1) die Schneiden und Pfannen müssen aus gut gehärtetem Stahl
oer fertigt, unter sich parallel und in gleicher Entfernung von
einander seyn; sie müssen in einer Ebene liegen und da, wo
sie sich berühren, glatt gearbeitet seyn;
der Waagbalken muß eine seiner Länge entsprechende Stärke
haben;
die Zunge muß gerade und rechtwinkelig mit dem Waagbalken
verbunden seyn, ihre Länge muß wenigstens 3 der Länge
des Waagbalkens betragen;
M die Schalen müssen von Metall seyn und an Ketten hängen;
5) Haken, welche zum Anhängen der zu wiegenden Gegenstände
dienen, müssen schon vor dem Abgleichen der Waage und auf
eine solche Art befestigt seyn, daß sie nicht abgenommen werden
fkönnen;
Die Waage muß mit und ohne Schalen und auch dann im
Bleichgewicht seyn, wenn die letzteren zugleich mit dem
etwa daran befestigten Haken unter sich verwechselt werden;
zur Erhaltung des in Nr. 6 angegebenen Gleichgewichtes dürfen
Gegenstände, welche sich leicht wegnehmen lassen, weder ange⸗
hängt, noch in die Schalen gelegt werden.
4042