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1) Die Schneiden und Pfannen müssen ebenso, wie bei den
zleicharmigen Waagen, aus gut gehärtetem Stahl verfertigt
und solid mit dem Waagbalken verbunden seyn.
Der Waagbalken muß eine seiner Länge entsprechende Stärke
haben und ebenso das Gehäuse.
Die Zungen müssen mit dem Waagbalken im rechten Winkel
stehen, ohne daß berücksichtigt wird, ob das Gehäuse ver—
üngt ist.
Das Laufgewicht muß aus einer Masse bestehen, jedoch mit
einer Höhlung versehen seyn, welche ebenso, wie bei den
Plockgewichten, gereift ist. Der daran befindliche Haken muß
inwendig aus gehärtetem Stahl bestehen, recht scharf und
an das Gewicht dergestalt befestigt seyn, daß letzteres nicht
oerwechselt werden kann. Aus Fig.6 Tafel V. ist ersichtlich,
wie diese Befestigung bewerkstelligt wird.
An den Haken nämlich, der bei a durchlocht ist, wird
der hinlänglich lange Kloben b angehängt, dieser sodann
zusammengebogen, in den zu diesem Zwecke bis zur gereiften
Höhlung durchbohrten Gewichtstein gesteckt und bei e umge⸗
»ogen. Hierauf wird das zur Regulirung des Laufgewichts
erforderliche Blei in die Höhlung gegossen.
Die Scheeren müssen eine verhältnißmäßige Stärke besitzen,
die Oeffnungen sehr glatt gearbeitet seyn, und die Zapfen
hinlänglich Platz haben.
Alle Haken und Ketten müssen so angebracht und zugeschweißt
seyn, daß sie nicht nach Willkühr an- und abgehängt werden
können.
3)
7) Die Schale muß von Metall seyn und an Ketten hängen.
g§. 93.
Pruͤfung der Theilungen derselben.
Die Prüfung der Theilungen wird auf folgende Art vorge⸗
nommen:
gende
19
Man lege auf die Waagschale das geringste Gewicht, welches
die Waage angiebt, und untersuche, ob dieses mit der Angabe
des Laufgewichts übereinstimmt.