106
Senkblei angebracht, aus dessen Einspielen mit dem Stifte der
horizontale Stand der Waage erkannt werden kann.
Um im ruhenden Zustande der Waage, so wie in den Momenten
der Belastung und Entlastung derselben die für die Schneiden ver⸗
derblichen Schwingungen zu vermeiden, wird der Waagbalken durch
den Hebelem, an welchem im Puncte n eine Rolle angebracht ist,
gehoben und dadurch die zwei Achsen beinr und b so weit gelüftet,
als nöthig ist, damit durch das Herabgehen der Stangen ẽd und
b g und des Hebels D die Brücke in den Puncten o u.p (Fig. 3) auf
den daselbst angebrachten conischen Zapfen und auf dem Ansatze da
( Fig. 2) auffihe.
Die Regulirung der Waage geschieht so, daß die unbelastete
Brücke für sich selbst im Gleichgewichte ist; ist dieß nicht der Fall,
dann muß vor dem Abwiegen einer Waare in das Tarirschälchen t
so viel kleine Gewichte ꝛc. gelegt werden, bis der Zeiger s für die
unbelastete Waage einspielt.
S. 100. —
Beschaffenheit derselben.
Die zum Stempeln zuzulassenden tragbaren Brückenwaagen
müssen folgende Beschaffenheit haben:
1) der Rahmen muß aus gutem, trockenem Holze gefertigt und
gehörig zusammengefügt seyn;
der Träger des Waagbalkens muß auf dem Rahmen winkelrecht
aufsitzen und mit demselben solid verbunden seyn;
die Brücke muß gut zusammengefügt und mit eisernen Schienen
belegt seyn;
der Waagbalken und der Hebel müssen eine ihrer Länge ent⸗
prechende Stärke haben;
die Schneiden und Pfannen müssen aus gut gehärtetem Stahl
oerfertigt und da, wo sie sich berühren, glatt gearbeitet seyn.
Die Schneiden des Waagbalkens müssen in einer Ebene liegen,
und ebenso auch die des Hebels.
Die Waage muß so construirt seyn, daß die Gewichtsteine sich
zur Last verhalten wie 1 zu 10, oder wie 10 Pfund zu
100 Pfund; sie muß ferner die Eigenschaft besitzen, daß es
gleichgültig ist, auf welcher Stelle der Brücke der abzuwiegende
Gegenstand aufgelegt wird.