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der Fehler innerhalb der im 8. 101 gestatteten Fehlergrenze
gelegen ist. Zu diesem Ende füge man der Last auf der
Brücke nach und nach so viel Gewicht zu, oder nehme so viel
Gewicht von ihr weg, als die gestattete Fehlergrenze für
diese Belastung beträgt. Findet man nun, daß durch
allmähliges Zufügen oder Wegnehmen von Gewicht bis zu
dem Betrage der entsprechenden Fehlergrenze die Waage zum
Einspielen gebracht wird, so kann sie in Bezug auf den hier in
Frage stehenden Punet der Prüfung als richtig betrachtet werden.
Ein Beispiel wird das vorbemerkte Verfahren deutlich
machen. Es betrage die größte Belastungsfähigkeit der Waage
5 Centner oder 500 Pfund, so bringe man dieses Gewicht auf
die Brücke B, und den zehnten Theil desselben, d. i. 50 Pfund,
auf die Waagschale P. Die gestattete Fehlergrenze beträgt
nach 8. 101 für die bemerkte Last von 500 Pfund 16 Loth.
Die Waage kann also noch als richtig angenommen werden,
sobald durch allmähliges Zulegen oder Wegnehmen von 16 Loth
auf der belasteten Brücke das Gleichgewicht hergestellt, d. i.
die Waage zum Einspielen gebracht werden kann.
kine weitere, bei der Prüfung der Waage zu berücksichtigende
Bedingung besteht darin, daß die Richtigkeit derselben bei jeder
Lage stattfindet, welche man der Last auf der Brücke geben mag.
Man bringe deßhalb die Last auf verschiedene Puncte der
Brücke und überzeuge sich, ob-hierdurch in dem Stand des
Waagbalkens keine Aenderung eintritt, und also auch dieser
Bedingung so vollständig genügt wird, daß in keiner Lage
der Last die obige Fehlergrenze überschritten wird.
§. 103.
Stempelung derselben.
Der Stempel besteht aus dem Buchstaben des Eichamtes, dem
Zeichen G. H. und dem großherzoglich hessischen Löwen.
An einer sichtbaren Stelle des oberen Waagbalkens werden der
köwe und der Eichamtsbuchstabe, und in das blechene Tarirschälchen,
so wie in die Waagschale das Zeichen G. V. aufgeschlagen.