Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Fünkter Abschnitt. 
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9. 
Instruction für die Großhzl. Kreisbaumeister 
über die technische Aufsicht auf das Mast und 
Gewichtswesen. 
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8. 1. 
Geschäftsführung im Allgemeinen. 
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A, 
Die Geschäfte der Kreisbaumeister in Ansehung der ihnen durch 
das Edict vom 14. September 1832 übertragenen technischen Aufsicht 
über das Maß- und Gewichtswesen und die Eichämter beziehen sich: 
1) auf die Visitation der Eichämter, öffentlichen Faßeich- und 
Waag-⸗Anstalten, und zwar in Absicht: 
a) der Belehrung und Zurechtweisung des ihnen untergebenen 
Personals in seinen auf das Maß- und Gewichtswesen 
sich beziehenden Verrichtungen; 
der Aufsicht über das Abgleichen und Stempeln der Maße, 
Gewichte und Waagen; 
der Aufsicht über die Apparate der Eichämter und der 
öffentlichen Faßeich- und Waag-Anstalten; 
—A 
3) auf die Ausführung der genehmigten Arbeiten; 
M auf die Anweisung der Kosten; 
5) auf die Aufstellung der Wirthschafts-Rechnungen; 
6) auf die technischen Revisionen der Maße, Gewichte und Waa— 
gen bei den Gewerbtreibenden.
	        
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