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§. 7.
Crediteröffnung.
Zur Ausführung der genehmigten Ansätze in dem, S. 5 erwähn⸗
ten, Voranschlage wird den Kreisbaumeistern der erforderliche Credit
bei der Hauptstaatskasse eröffnet.
Dieser Credit darf ohne besondere Genehmigung von der Ober⸗
Baudirection niemals überschritten werden, und es sind daher die
Kreisbaumeister für dessen strenge Einhaltung besonders und persönlich
verantwortlich.
Da die unmittelbare Bezahlung der Rechnungen über Maß—
und Gewichts-Kosten aus der Hauptstaatskasse wegen der Entfernung
in den meisten Fällen ohne großen Nachtheil nicht thunlich ist, so
wird die Hauptstaatskasse auf Ersuchen der Kreisbaumeister den
ihnen eröffneten Credit auf gelegene Recepturen übertragen.
Die Zahlungen an die Interessenten darf nur von der Kasse,
bei welcher der Credit eröffnet ist, geschehen, und es ist daher den
Kreisbaumeistern und Bauaufsehern J. Classe auf das strengste unter⸗
sagt, Geld zur weiteren Auszahlung in Empfang zu nehmen.
§. 8.
Ausführung der genehmigten Arbeiten.
Durch die den Kreisbaumeistern bekannt gemachte Genehmigung
sind sie zur Ausführung der Arbeiten ꝛc. autorisirt.
§. 9.
Anweisung der Kosten.
Nach erfolgter Revision, oder im Falle diese nicht möglich ist,
nach geschehener Attestation der Arbeiten oder Lieferungen, weisen die
Kreisbaumeister die darüber aufgestellten Rechnungen, nachdem sie
solche zuvor nachgerechnet haben, zur Zahlung auf den Credit an,
welcher ihnen dazu eröffnet worden ist.
Hierbei muß angegeben werden:
a) der Kreisbaubezirk und das Eichamt, für welches die
Arbeiten oder Lieferungen gehören;
die Nummer und das Jahr der Verfügung, durch welche
der Credit eröffnet worden ist;