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eines dreijährigen Voranschlags für jede folgende Periode noth—
wendig.
Die Kreisbaumeister haben die Materialien hierzu im Laufe der
Finanzperiode möglichst vollständig zu sammeln, damit sie, sobald
es von ihnen verlangt wird, in einem kurzen Zeitraume den Vor—
anschlag für ihren Bezirk aufstellen, und an die Ober-Baudirection
einsenden können.“
Die Kreisbaumeister werden dabei auch die ihnen wünschenswerth
erscheinenden neuen Anschaffungen und Einrichtungen berücksichtigen
und dieselben Rubriken, wie bei den einjährigen Voranschlägen,
wählen.
8. 13.
Revision der Maße, Gewichte und Waagen bei den
Gewerbtreibenden.
Ueber die von Zeit zu Zeit abzuhaltenden technischen Revisionen
der Maße, Gewichte und Waagen bei den Gewerbtreibenden haben
die Kreisbaumeister nach vorherigem Benehmen mit den Kreis⸗ oder
Landräthen Vorschläge bei der Ober-Baudirection zu machen.
Hierbei wird Folgendes vorgeschrieben: n
1) Außer den Waagen und Gewichten sollen nur diejenigen Maße
einer Revision unterliegen, welche ihrer Natur nach
Veränderungen unterworfen sind, so daß ein früheres Ab⸗
gleichen keine genügende Sicherheit giebt, namentlich die
Fruchtmaße.
Die Revision der Fruchtmaße geschieht auf den Eichbureaus;
esgleichen auch jene der Gewichte und Waagen an den—
enigen Orten, woselbst sich Eichämter befinden, sonst aber
auf dem Gemeindehause einer jeden Bürgermeisterei. Die
Gewerbtreibenden sind verbunden, auf geschehene Auffor⸗
derung, die genannten Gegenstände auf ihre Kosten an die
betreffenden Locale überbringen und von da wieder abholen zu
assen.
2)
3)
Die Revision in einem Bezirke darf nicht von den darin
angestellten Eichmeistern vorgenommen werden, sondern die
Ober-Baudirection wird jedesmal auf Antrag des Kreisbau⸗
neisters darüber verfügen, durch wen sie geschehen soll.
4) Wenn