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Wenn bei einer Revision gestempelte Maße, Gewichte oder
Waagen vorkommen, deren Fehler die nach Abschnitt IV ange⸗
nommenen Fehlergrenzen übersteigen, dann hat der mit der
Revision Beauftragte solche zurückzubehalten und dem betreffenden
Kreisbaumeister Anzeige davon zu machen, damit untersucht
werde, ob etwa das Eichamt, von welchem der Gegenstand
gestempelt wurde, sich bei dem Eichen desselben eines Fehlers
hat zu Schulden kommen lassen, oder ob er in betrügerischer
Absicht von dem Eigenthümer verändert worden ist.
Im ersteren Falle hat der Kreisbaumeister den Befund der
Sache an die Ober-Baudirection zu berichten, im andern aber
den unrichtigen Gegenstand mit seinem Amäissiegel zu versehen
und dem Kreisrathe oder Landrathe des Bezirks, worin der
Eigenthümer wohnt, die Anzeige des Vorfalls zu machen,
damit von demselben eine Untersuchung eingeleitet werde.
Ist kein dringender Verdacht vorhanden, daß einer der
beiden vorhergehenden Fälle eingetreten ist, dann hat der
Kreisbaumeister die Abgleichung und Stempelung durch die
Eichmeister auf die vorgeschriebene Weise vornehmen zu lassen,
wofür die Eigenthümer die gewöhnlichen Eichgebühren zu
bezahlen verbunden sind.
5)
Die Gewerbtreibenden haben dagegen für die Revistion, sowie
für die Berichtigung der innerhalb der Fehlergrenzen
anrichtigen Maße und Gewichte keine Gebühren zu bezahlen.
Die dadurch entstehenden Kosten werden von den Kreisbau—
meistern auf den ihnen für Maß- und Gewichts-Kosten
eröffneten Credit zur Zahlung angewiesen.
5)
Ausgenommen von der unter Nr. 5 erlaubten, unentgeldlichen
Berichtigung und Stempelung sind jedoch solche Maße und
Gewichte, deren Fehler durch Beschädigung entstanden ist.
Diese müssen die Eigenthümer auf ihre Kosten herstellen und
tempeln lassen.
Sollte bei dergleichen beschäͤdigten, unrichtigen Maßen und
Gewichten die Vermuthung eintreten, daß sie in betrügerischer
Absicht von dem Eigenthümer verändert worden sind, dann
ist bei denselben das nämliche Verfahren zu beobachten, wie
es unter Nr. 4 vorgeschrieben ist.