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§. 3.
Geschäftsgang.
Ueber alle wichtige Gegenstände haben die Eichmeister schriftliche
Anzeige bei dem Kreisbaumeister zu machen und hierbei die wegen
des Geschäftsganges ertheilten Vorschriften zu beobachten. Von den
Berichten und allen schriftlichen Anzeigen haben sie Concepte zurück—
zubehalten und dieselben nebst den ihnen zugesandt werdenden
Verfügungen aufzubewahren.
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8. 4.
Geschäftsbezirk.
Die Eichmeister haben keine bestimmte Geschäftsbezirke, sondern
oerrichten ihr Amt einem Jeden, der sie dazu auffordert. Das
Eichen im Auslande ist jedoch den Eichmeistern untersagt.
Sie sind verbunden, hinsichtlich des Maß- und Gewichts—
Wesens besondere Aufträge, sowohl innerhalb ihres Wohnsitzes,
als auch außerhalb desselben zu übernehmen. Für die Verrich—
tung solcher Geschäfte erhalten sie Taggelder von 2 Gulden und
wenn sie über Nacht bleiben müssen, von 2 Gulden 30 Kreuzer.
§. 5.
Geschäfte der Eichmeister im Allgemeinen.
Die Geschäfte der Eichmeister bestehen im Allgemeinen in Fol—
gendem:
a) Aufsicht über die Normal-Apparate des Eichamtes;
o) Eichung und Stempelung der Maße, Gewichte und Waa—
zgen, und
e) Ausstellung der Eichscheine.
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Aufbew
ewahrung und Schonung der Normal⸗Eich⸗Apparate
Die Normal-⸗Eich-Apparate und sonstige dazu gehörige Gegenstände
werden den Eichmeistern nach einem darüber aufgestellten Inventar
übergeben. Sie sind dafür verantwortlich, daß dieselben sicher auf
dem Eichbureau aufbewahrt und erhalten werden.