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Zur Schonung und Erhaltung der Normalwaagen sind die
Eichmeister gehalten, sich gewöhnliche gute Waagen zum vorläufigen
Abgleichen in ihren Wohnungen einzurichten.
Eben so müssen die Holzarbeiter mit einem guten Trichter
versehen seyn, damit sie die Fruchtmaße zu Hause abrichten können.
§. 7.
Verhalten bei Zweifeln über die Richtigkeit der
Normal⸗Eich⸗Apparate.
Entsteht über die Richtigkeit der Normal-Eich-Apparate ein
Zweifel, so ist solcher von dem Eichmeister ohne Verzug dem ein⸗
schlägigen Kreisbaumeister anzuzeigen, damit von dieser Behörde eine
Untersuchung und Abgleichung veranstaltet werden kann.
8. 8.
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Fichung und Stempelung der Maste, Gewichte und Waagen.
Den Eichmeistern wird zur Pflicht gemacht, die im Abschnitt 1v zum
Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen
ertheilten besonderen Vorschriften auf das genaueste zu beobachten.
§. 9.
Fol⸗
dag⸗
Besondere Geschäfte der Eichmeister.
a) Des Holzarbeiters.
Die besonderen Geschäfte des Holzarbeiters bestehen in der
Abgleichung der hölzernen Längenmaße, auf welche der Stempel
gebrannt wird, und der Hohlmaße für trockene Sachen.
bp) Des Metallarbeiters.
Der Metallarbeiter hat hingegen die Waagen und Gewichte, die
Längenmaße von feinem Holze oder Metall, auf welche der Stempel
geschlagen wird, und die metallenen Hohlmaße für Flüssigkeiten zu
besorgen.
inde
ntar
auf
§. 11.
Ersterer erhält daher von dem Kreisbaumeister alle Brandstempel,
und letzterer alle Metallstempel, für welche Jeder verantwortlich ist.