Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Zur Schonung und Erhaltung der Normalwaagen sind die 
Eichmeister gehalten, sich gewöhnliche gute Waagen zum vorläufigen 
Abgleichen in ihren Wohnungen einzurichten. 
Eben so müssen die Holzarbeiter mit einem guten Trichter 
versehen seyn, damit sie die Fruchtmaße zu Hause abrichten können. 
§. 7. 
Verhalten bei Zweifeln über die Richtigkeit der 
Normal⸗Eich⸗Apparate. 
Entsteht über die Richtigkeit der Normal-Eich-Apparate ein 
Zweifel, so ist solcher von dem Eichmeister ohne Verzug dem ein⸗ 
schlägigen Kreisbaumeister anzuzeigen, damit von dieser Behörde eine 
Untersuchung und Abgleichung veranstaltet werden kann. 
8. 8. 
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Fichung und Stempelung der Maste, Gewichte und Waagen. 
Den Eichmeistern wird zur Pflicht gemacht, die im Abschnitt 1v zum 
Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen 
ertheilten besonderen Vorschriften auf das genaueste zu beobachten. 
§. 9. 
Fol⸗ 
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Besondere Geschäfte der Eichmeister. 
a) Des Holzarbeiters. 
Die besonderen Geschäfte des Holzarbeiters bestehen in der 
Abgleichung der hölzernen Längenmaße, auf welche der Stempel 
gebrannt wird, und der Hohlmaße für trockene Sachen. 
bp) Des Metallarbeiters. 
Der Metallarbeiter hat hingegen die Waagen und Gewichte, die 
Längenmaße von feinem Holze oder Metall, auf welche der Stempel 
geschlagen wird, und die metallenen Hohlmaße für Flüssigkeiten zu 
besorgen. 
inde 
ntar 
auf 
§. 11. 
Ersterer erhält daher von dem Kreisbaumeister alle Brandstempel, 
und letzterer alle Metallstempel, für welche Jeder verantwortlich ist.
	        
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