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8. 12.
Der Eichmeister hat dem Kreisbaumeister sogleich die Anzeige zu
machen, wenn ein Stempel unbrauchbar wird.
Das Nachmachen eines Stempels ist dem Eichmeister auf das
Strengste verboten.
8. 13.
Sollte ein Längen- oder Hohl-Maß, welches seiner Bestimmung
nach von dem Holzarbeiter abgeglichen werden müßte, aus Metall
gefertigt seyn, so haben die beiden Eichmeister die Prüfung und
Stempelung gemeinschaftlich vorzunehmen und den Eichschein zu
unterschreiben.
Von den 3 der Eichgebühren erhält alsdann Jeder die Hälfte.
§. 14.
Eichungstage.
Damit Auswärtige nicht leicht fehl gehen, hat das Eichpersonal
einen oder auch zwei schickliche Tage in der Woche, in Neber—⸗
einstimmung mit dem Kreisbaumeister, zu verabreden, an welchem
de Mitglied sich zu seinen Dienstverrichtungen bereit halten
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Es müssen hierzu wo möglich Tage gewählt werden, an welchen
ohnedieß viele Leute aus der Nachbarschaft an den Ort des Eichamts
kommen.
Der Kreisbaumeister wird das Publicum von der getroffenen
Wahl in Kenniniß setzen.
Die Eichmeister sind verpflichtet, über die von ihnen geeichten
Gegenstände Eichscheine nach Anleitung des am Ende dieser Instruction
enthaltenen Musters Nr. 1 auszustellen. Sie dürfen die geeichten
Gegenstände den Eigenthümern nicht eher zurückgeben, bis letztere
den von dem Kassier quittirten Schein vorgezeigt haben.
Sie selbst dürfen die Gebühren unter keinem Vorwande in
Empfang nehmen.