Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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das 
8§. 16. 
Berechnung der Gebühren. 
Die Gebühren für die Eichung und Stempelung aller Maße, 
Gewichte und Waagen werden, nach dem dieser Instruction beigefügten 
Tarif berechnet und eingetragen. 
§. 17. 
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Jeder Eichmeister bezieht am Ende des dritten —XXV 
Quartal 3 der durch ihn eingegangenen Eichgebühren, und die von 
demselben gemachten Auslagen. 
Die Eichmeister sind verbunden, ein Hauptbuch nach Anleitung der 
am Ende dieser Instruction angefügten Muster Nr. 2u. 3 zu führen, 
welches eben so, wie die Eichscheine, Tag und Nummer der letzteren, 
den Namen und Wohnort des Eigenthümers und die einzelnen geeichten 
Gegenstände mit den Gebühren enthalten muß. 
Die zu den Eichscheinen und dem Hauptbuch erforderlichen For⸗ 
mularien werden den Eichmeistern unentgeldlich von dem Kreisbaumeister 
zugestellt. 
Augemeine Vestimmungen. 
—A 
Verhalten bei Zweifeln über die Richtigkeit schon gestem⸗ 
velter Maße, Gewichte und Waagen. 
Bei Streitigkeiten über schon untersuchte, gestempelte Maße und 
Gewichte haben die Eichmeister dieselben, auf Verlangen, sogleich 
nit dem Normal-⸗Apparate zu vergleichen, und insofern sie die nach 
Abschnitt IV erlaubten Fehlergrenzen nicht überschreiten, werden sie 
als gültig zurückgegeben. Fällt aber der Fehler außerhalb der 
erlaubten Fehlergrenze, dann muß das unrichtige Maß oder Gewicht 
auf dem Bureau in Verwahrung genommen und dem einschlägigen 
creisbaumeister sogleich Anzeige hiervon gemacht werden, damit von 
diesem eine Untersuchung veranstaltet werden kann. 
Den Eichmeistern ist es auf das Strengste untersagt, ein solches 
Maß oder Gewicht ohne Vorwissen des Kreisbaumeisters zu reguliren. 
Dasselbe gilt auch von den gestempelten Waagen.
	        
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