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F§. 20.
Krankheit oder Verhinderung.
Sollte ein Eichmeister durch Krankheit oder andere unvermeidliche
Umstände an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte ganz oder auch
nur auf einige Zeit verhindert werden, so hat er solches sogleich dem
einschlägigen Kreisbaumeister anzeigen zu lassen oder selbst anzuzeigen,
damit dieser die nöthige Vorkehrung treffen kann.
§. 21.
Strafen.
Der Kreisbaumeister ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß die
Eichmeister ihrer Obliegenheit gehörig nachkommen und sich gesittet
betragen.
Er ist zu dem Ende befugt, ihnen bei Dienstfehlern Verweise zu
geben und nach Umständen Geldstrafen bis zu 53 Gulden anzusetzen,
welche er in jedem einzelnen Fall sogleich zur Kenntniß der Ober—
Baudirection bringt, um für deren Erhebung zu sorgen.
Solche Dienstfehler sind z. B. Ungehorsam gegen die Befehle
der Kreisbaumeister, Nachlässigkeit bei der Aufbewahrung des Normal⸗
Eich-Apparats oder dessen Wegbringen von dem Eichbureau, ohne
Vorwissen des Kreisbaumeisters, Nachlässigkeit bei dem Eichen und
Stempeln von Maßen, Gewichten und Waagen, unterlassene Anzeige
bei Verhinderungen an der Verrichtung der Dienstgeschäfte, ohne sich
gehörig rechtfertigen zu können, Trunkenheit, ungesittetes und unhöf⸗
liches Betragen im Dienste.
Bleiben wiederholt angesetzte Strafen bei einem Eichmeister
fruchtlos, oder läßt sich derselbe größere Vergehen zu Schulden
kommen, z. B. unrichtiges Eichen und Stempeln von Maßen,
Gewichten und Waagen in betrügerischer Absicht, Empfangnahme von
Eichgebühren, Verweigern eines Eichscheins, Nachmachen eines Stem⸗
pels, Bestechungen oder Annahme von Geschenken in Dienstsachen ꝛc.,
so ist der Kreisbaumeister verpflichtet, bei der Ober⸗-Baudirection
hiervon Anzeige zu machen, von welcher sodann wegen wiederholter
lleinerer Vergehen nach Umständen eine höhere Geldstrafe verfügt
werden wird.
Die oben bemerkten höheren Vergehen aber, sowie andere Unter⸗
schleife haben nach Umständen die Entlassung des Eichmeisters zur Folge.