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5) Gefaͤße von 1 Maß und zMaß
6) Gefäße von 1 Schoppen und darunter
6 kr.
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III. Für das Eichen der Eichkessel und die Theilung des dazu
gehörigen Visirstabes.
1) Von einer ganzen Ohm.
2) Von einer halben Ohm.
t.
itt
m
IV. Für das Eichen der Fässer u. s. w.
1) Für das Eichen der Fässer von einer ganzen Ohm und
darunter.....
Für jede zehn Maß weiter. —
wobei das, was unter 5 Maß bleibt, für Nichts und
das, was 83 Maß erreicht oder übersteigt, für voll
gerechnet wird.
3) Für das Eichen der Legel, von jedem Viertel. ..
1) Für das Eichen eines Branntweinkessels oder einer
Blase, von jedem Vierte..
5) Für das Eichen eines Bierkessels, Kartoffelfasses, einer
Einsatz⸗ oder Maisch⸗Bütte, von einer Ohm und
darunter..
für jede 10 Maß weiter..
wobei das, was unter 3 Maß bleibt, für Nichts und
das, was 5 Maß erreicht oder übersteigt, für voll
gerechnet wird.
Wird das Eichen außerhalb des Wohnorts des Eichmeisters
borgenommen, so erhält dieser außer den in Nr. 425 ange⸗
gebenen Eichgebühren eine Vergütung von 20 kr. für jede, zu
2000 Klafter gerechnete, Wegstunde Entfernung von seinem
Wohnorte.
Diese Vergütung wird, wenn in einem Orte gleichzeitig
bei verschiedenen Gewerbtreibenden Eichungen vorgenommen
werden, auf die einzelnen Gewerbtreibenden vertheilt.
V. Eiserne Plockgewichte, welche für die Gebühren gegen Er—
satz des Bleies ohne weitere Vergütung abgeglichen und
gestempelt werden müssen.
1) Gewichte von 100 Pfund.
2) 11 2 50 27