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§. 4.
Geschäfte der Faßeichmeister im Allgemeinen.
Die Geschäfte der Faßeichmeister bestehen im Allgemeinen:
a) in der Aufsicht über den Apparat und alle bei der Faßeich—
Anstalt vorhandenen Requisite, und
in dem Eichen und Stempeln der Fässer, der Legel und
Stützen, wenn diese als Maße dienen sollen, der Branntwein⸗
Kessel oder Blasen, der BraufcKessel und der Ansatz⸗ und
Maisch-Bütten.
S§. 5.
Aufbewahrung und Schonung des Faßeich⸗Apparats.
Der Faßeich-Apparat (Abschn. II 8. 4) wird den Faßeichmeistern
—
oerantwortlich, daß derselbe sicher aufbewahrt und mit der größten
Schonung behandelt wird.
§. 6.
Verhalten bei Zweifeln über die Nichtigkeit des Faßeich—
Apparats.
Entsteht über die Richtigkeit des Apparats irgend ein Zweifel,
so haben die Faß-Eichmeister ohne Verzug dem betreffenden Kreis—
Baumeister Anzeige davon zu machen, damit von dieser Behörde
eine Untersuchung und Berichtigung des Apparats veranstaltet
wird.
Ein jeder Schaden an demselben, welcher durch die Unvorsichtig⸗
keit der Faßeichmeister entsteht, wird auf ihre Rechnung ausgebessert.
§. 7.
Vorschriften zum Eichen der Fässer.
Bei dem Eichen der Fässer sind folgende Vorschriften zu beob—
achten:
1)
Die Fässer müssen vor dem Eichen untersucht werden, ob sie
sich in gutem Zustande befinden, ob die Reife gehörig ange—
zrieben sind und ob die Fässer nichts enthalten, wodurch ihr
Inhalt vermindert werden könnte, z. B. Wasser, doppelte