Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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des 80 Maß haltenden Apparats voll geworden, und es 
bliebe ein Rücksstand von 25 Maß in dem letzteren, so würde 
des Fasses Inhalt. .. . 160 Maß 
weniger 25 
135 Maß 
oder gleich. 
eyn. 
8. 8. 
Schadhafte Fässer und solch 
e, an di 
zenug angetrieben sind, dürfen ht ge ieeede Reife nicht fest 
8§. 9. 
Stempeln der Fässer. 
Der gefundene Gehalt eines Fasses wird in Maßen und Bruch— 
cheilen einer Maß auf folgende Art aufgerissen: 
Etwa in der Mitte des vorderen Bodens wird die Zahl, 
welche den gefundenen Inhalt angiebt, und neben daran der 
Buchstabe M. (Maß) mit dem Zahlenstempel deutlich aufge— 
schlagen und dicht um das Ganze ein Rahmen, nach der 
Chablone, gezogen. 
Dberhalb des Rahmens wird die laufende Nummer und dicht 
unterhalb desselben der Stempel mit dem Ortsnamen und 
unter diesen die Jahrszahl deutlich aufgeschlagen. Zur 
mehren Sicherheit wird der Stempel mit dem Ortsnamen 
noch einigemal auf die Daubenköpfe am vorderen Boden auf—⸗ 
geschlagen.x) (Siehe Fig. 8 Tafel 1V.) 
§. 10. 
Anleitung zum Visiren der Fässer. 
Obgleich die genaue Bestimmung des Inhalts der Fässer am 
sichersten durchs Eichen mit Wasser geschieht, und auch von dieser 
Methode in allen solchen Fällen, wo sie angewendet werden kann, 
unter keinen Umständen abgegangen werden darf; so tritt doch der 
*x) Bei der Stempelung eines Fasses darf dieses nicht lLeer, sondern muß 
zefuͤllt seyn, damit dasselbe keinen Schaden leide. Sodann muß darauf 
Bedacht genommen werden, daß die Schneiden der Stempel gehoͤrig 
scharf sind.
	        
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