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des 80 Maß haltenden Apparats voll geworden, und es
bliebe ein Rücksstand von 25 Maß in dem letzteren, so würde
des Fasses Inhalt. .. . 160 Maß
weniger 25
135 Maß
oder gleich.
eyn.
8. 8.
Schadhafte Fässer und solch
e, an di
zenug angetrieben sind, dürfen ht ge ieeede Reife nicht fest
8§. 9.
Stempeln der Fässer.
Der gefundene Gehalt eines Fasses wird in Maßen und Bruch—
cheilen einer Maß auf folgende Art aufgerissen:
Etwa in der Mitte des vorderen Bodens wird die Zahl,
welche den gefundenen Inhalt angiebt, und neben daran der
Buchstabe M. (Maß) mit dem Zahlenstempel deutlich aufge—
schlagen und dicht um das Ganze ein Rahmen, nach der
Chablone, gezogen.
Dberhalb des Rahmens wird die laufende Nummer und dicht
unterhalb desselben der Stempel mit dem Ortsnamen und
unter diesen die Jahrszahl deutlich aufgeschlagen. Zur
mehren Sicherheit wird der Stempel mit dem Ortsnamen
noch einigemal auf die Daubenköpfe am vorderen Boden auf—⸗
geschlagen.x) (Siehe Fig. 8 Tafel 1V.)
§. 10.
Anleitung zum Visiren der Fässer.
Obgleich die genaue Bestimmung des Inhalts der Fässer am
sichersten durchs Eichen mit Wasser geschieht, und auch von dieser
Methode in allen solchen Fällen, wo sie angewendet werden kann,
unter keinen Umständen abgegangen werden darf; so tritt doch der
*x) Bei der Stempelung eines Fasses darf dieses nicht lLeer, sondern muß
zefuͤllt seyn, damit dasselbe keinen Schaden leide. Sodann muß darauf
Bedacht genommen werden, daß die Schneiden der Stempel gehoͤrig
scharf sind.