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8. 12.
Eichgebühren.
Die Eichgebühren werden
Fichä 7 nach dem, der J abr üre W
Lichämter, Abschnitt VI, angefügten, Nouf — für die
8. 13.
Von dem ganzen Ertrage der Gebühren wird, wenn die Faßeiche
eine Communalanstalt ist, S an die Staatskasse und an die
einschlägige Gemeindekasse abgeliefert; ist aber dieselbe eine Staats⸗
anstalt, dann fließen diese in die Staatskasse. J
Die übrigen S dienen zur Belohnung des Eichpersonals.
6§. 14.
Die Faßeichmeister sind verbunden, ein Hauptbuch zu führen,
velches folgende Rubriken enthalten muß:
a) Datum;
d) Nummer des Fasses;
c) Namen und Wohnort des Eigenthümers;
4) Inhalt des geeichten Gegenstandes in Maß und
5) Geldbetrag.
Für die richtige Führung dieses Buches werden die Faßeichmeister
verantwortlich gemacht.
Allgemeine Vestimmungen.
§. 15.
Verhalten bei Streitigkeiten über schon geeichte und
gestemyelte Fässer.
Bei Streitigkeiten über den Gehalt eines geeichten und gestem⸗
pelten Fasses wird Folgendes festgesetzt:
Das Faß wird mit aller Sorgfalt nochmals geeicht und wenn
nun der durch diese Eichung gefundene Inhalt desselben um nicht mehr
als Es des Ganzen (welches auf die Ohm Maß beträgt), ob
Mehr oder Weniger von dem Inhalte, den das Faß angiebt,
abweicht, dann wird es als gültig zurückgegeben. Weicht aber die
neue Eichung bedeutend von dieser Fehlergrenze ab, dann muß das