139
e
Faß in Beschlag genommen, dem betreffenden Kreisbaumeister sogleich
eine Anzeige davon gemacht und darin die Abweichung, die Jahrszahl
und der Ortsname bemerkt werden.
Diese Behörde wird sodann das weiter Erforderliche besorgen.
Dem Faßeichmeister ist es auf das Strengste untersagt, ein unrich⸗
tig geeichtes Faß ohne Vorwissen des Kreisbaumeisters umzueichen und
den Inhalt neu aufzureißen.
he
ie
83
8. 16.
Kraukheit oder Verhinderung.
Sollte ein Faßeichmeister durch Krankheit, oder andere unver⸗
meidliche Umstände an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte ganz
oder auch nur auf einige Zeit verhindert werden, so hat er solches sogleich
dem betreffenden Kreisbaumeister anzeigen zu lassen, oder selbst anzu⸗
zeigen, damit dieser die nöthigen Vorkehrungen treffen kann.
§. 17.
Strafen.
Der Kreisbaumeister ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß die
Inelweisser ihrer Obliegenheit gehörig nachkommen und sich gesittet
etragen.
Ti
Er ist zu dem Ende befugt, denselben bei Dienstfehlern Verweise
zu geben und nach Umständen Geldstrafen bis zu 5 Gulden anzu⸗
setzen.
Solche Dienstfehler sind z. B. Ungehorsam gegen die Befehle der
Kreisbaumeister, Nachlässigkeit bei dem Gebrauche des Faßeich-⸗Apparats,
so wie bei dem Eichen und Stempeln der von ihm geeicht werdenden
Gefäße, unterlassene Anzeige bei Verhinderung an der Verrichtung
der Dienstgeschäfte, ohne sich gehörig rechtfertigen zu können, Trun—
kenheit, ungesittetes und unhöfliches Betragen im Dienste.
Bleiben wiederholt angesetzte Strafen bei einem Faßeichmeister
fruchtlos, oder läßt sich derselbe größere Vergehen zu Schulden
kommen, z. B. unrichtiges Eichen und Stempeln der von ihm geeicht
werdenden Gefäße in betrügerischer Absicht, Bestechungen oder
Annahme von Geschenken in Dienstsachen ꝛc., so ist der Kreisbaumeister
verpflichtet, bei der Ober-Baudirection hiervon die Anzeige zu machen,
von welcher sodann wegen wiederholter kleinerer Vergehen, nach