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Nide
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Vor dem Eichen muß untersucht werden, ob die Gefäße leer
sind, ob die hölzernen wagerecht stehen und ob an diesen die Reife
gehörig angetrieben sind, damit sie kein Wasser durchlassen.
Hat man sich von der Richtigkeit des zu eichenden Gefäßes
überzeugt, dann wird das Eichen desselben mittelst des gestempelten
Eichviertels vorgenommen und dabei folgendermaßen verfahren:
Diejenigen Gefäße, welche an ihrem Boden mit einem Krahnen
versehen sind, wie z. B. die Bier- und Branntwein-Kessel, werden
mit Wasser voll gefüllt, und wann dessen Oberfläche zur Ruhe
gekommen ist, wird der Inhalt des Gefäßes, durch Abzapfen des
Wassers in das Eichviertel, gefunden.
Bei denjenigen Gefäßen hingegen, welche an ihrem Boden mit
keinem Krahnen versehen sind, wird der Inhalt des Gefäßes dadurch
gefunden, daß das Wasser mittelst des Eichviertels in dasselbe
gemessen wird.
§. 3.
Eichen der Gefäße.
8. 4.
Stempelung der Gefäße.
Die Stempelung der geeichten Gefäße geschieht auf folgende
Weise, und zwar
a) bei metallenen Gefäßen: Innerhalb, dicht unter den oberen
Rand des Gefäßes, wird die den gefundenen Inhalt in
Maßen ausdrückende Zahl, neben daran der Buchstabe M.
Maß) und darunter die laufende Nummer mit den metallenen
Stempeln deutlich aufgeschlagen.
Bei hölzernen Gefäßen wird oben auf die Daubenköpfe die
den gefundenen Inhalt in Maßen ausdrückende Zahl, nebst
dem Buchstaben M. und neben daran die laufende Nummer
mit den größeren Metallstempeln deutlich aufgeschlagen.
8§. 5.
Eichgebühren.
Die Eichgebühren werden nach dem, der Instruction für die Eich—
ämter, Abschnitt VI, angefügten Tarif berechnet und erhoben.