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Ausstellen der Eichscheine.
8. 6.
Die Eichmeister sind verbunden, über die von ihnen geeichten,
im F. 1 angegebenen Gefäße einen Eichschein auszustellen, worin,
außer dem Inhalte und der laufenden Nummer des Gefäßes, noch
weiter angegeben seyn muß, ob das Gefäß voll war, oder bis zu
welchem Puncte geeicht worden ist. Der Punct dieses Abstandes wird
von dem oberen Rande des Gefäßes in Zoll angegeben.
Auch ist die Höhe des Gefäßes in seiner Mitte und der obere
Durchmesser desselben, im Lichten, nach Zoll in dem Eichschein
anzugeben.
Dieser Eichschein ist von dem nach 8. 1 bei der Eichung anwe—
senden Personal mit zu unterschreiben.
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8. 7.
Verhalten bei Streitigkeiten über schon geeichte und
gestempelte Gefäße.
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Bei Streitigkeiten über den Inhalt eines schon geeichten Gefäßes
wird Folgendes bestimmt:
Das Gefäß wird in Gegenwart des betreffenden Kreisbaumeisters
oder des demselben untergebenen und von ihm dazu beauftragten
Bauaufsehers J. Classe nochmals mit aller Sorgfalt geeicht, und wenn
der durch diese Eichung gefundene Inhalt um nicht mehr oder weniger
als I8 des Ganzen (welches auf die Ohm 1 Maß beträgt) von
dem Inhalte abweicht, den das Gefäß angiebt, so wird dessen
Gültigkeit angenommen.
Die durch diese neue Eichung entstandenen Kosten hat derjenige
zu tragen, durch dessen Veranlassung dieselbe vorgenommen wor⸗
den ist.
Weicht die neue Eichung von dieser Fehlergrenze ab, so
hat bei nachgewiesener unrichtiger Eichung der Eichmeister, wel⸗
cher dieselbe begangen hat, die Kosten des wiederholten Eichens zu
tragen.