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Frankreich, Königreich.
Bros „Drachme⸗ Wgenannt wurde. Nr. II giebt den genauen Werth an,
den dieses alte Medicinalgewicht in Grammen hat. Xxr. III enthaͤlt die
Naͤherungswerthe oder allgemeinen Zahlen des metrischen Gewichts,
wie sie in Frankreich durch die koͤnigliche Verordnung vom 8. August 1816
und den neuen pharmaceutischen Coder fuͤr die fruͤher gesetzlich bestandenen
Theile des alten, in Nr. J angegebenen Medicinal- oder Mark-Gewichtes,
angenommen worden sind.
Das Juwelengewicht ist noch das alte, und von dem metrischen
aoch nicht verdrängt worden. (Man sehe Art. Paris.
§. 10. Juwelengewicht.
5. 114. Erlaubtes Maß und Gewicht im Handel.
Durch ein königliches Decret vom 12. Februar 1812 ist zum
Behuf des Handels gestattet: Ein Längenmaß von 2 Meter, Toise
genannt; sie zerfällt in 6 Fuß. Der Fuß wird in 12Zoll à 12 Linien
getheilt. Für Schnittwaaren ist die Elle — 12 Decimeter gestattet;
sie zerfällt in Halbe, Viertel, Achtel, Sechzehntel, oder auch Drittel,
Sechstel und Zwölftel.
Getreide und andere trockene Waaren können im Kleinhandel
gemessen werden mit dem Boisseau (Scheffel) — 3 Hectoliter;
es giebt doppelte, halbe und viertel Boisseau. Zum Verkaufe im
Kleinen von Sämereien, Mehl, Hülsenfrüchten kann der Liter in
Halbe, Viertel und Achtel abgetheilt werden. Beim Detailverkauf
von Wein, Branntwein, Liqueur, Milch kann man den Viertel-,
Achtel- und Sechzehntel-Liter gebrauchen. Im Kleinhandel kann
folgende Eintheilung und Benennung des Gewichts gebraucht werden:
Das Pfund Civre) — 500 Gramm — 3 Kilogramm; halbe,
viertel, achtel Pflund, S Pfund — 1 Unze; halbe, viertel Unzen,
3 Unzen — 1Gros.
Anmerhkung.
Durch ein Gesetz vom 4. Juli 1837 ist nun das Decret vom 12. Febr. 1812
aufgehoben worden; doch war der Gebrauch der in Folge dieses Decrets verfer⸗
tigten Maße und Gewichte noch bis zum 1. Januar 1840 erlaubt.
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