218 Kassel, Kurhessen.
Seit dem Jahr 1835 findet das Vorstehende ebenfalls Anwendung
auf die Kreise Fulda und Hünfeld, in welchen also jetzt auch
die oben angegebene Größe des Haspelmaßes und die Eintheilung
der Garnstränge gelten.
Nach einer Verordnung vom 14. Juni 1837 wird die Leinen⸗
Ordnung auch auf die Provinz Oberhessen ausgedehnt.
gn,
a—
14
J
Maße und Gewichte für die indireeten Steuern
und für den Zoll.
ß8. 141. Fruchtmaß.
Das in 8. 4 schon angeführte kasseler Viertel von 16 Metzen.
8. 12. Flüssigkeitsmaße.
Für den Zoll ist die preußische Ohm von 120 preußischen
Quart (— 68,7 großh. bess. Maß) eingeführt (seit 1832).
Für die Steuer von inländischem Wein ist gleichzeitig
auch das preußische Flüssigkeitsmaß eingeführt. Siehe dasselbe unter
Preußen, Königreich.
Für die Steuer von inländischem Branntwein hält
die Maß 144 kurhessische Kubikzoll; das sind 1,98443 Liter, oder
1,733 preuß. Quart — 3,969 großh. hess. Schoppen.
Die Ohm hat 20 Viertel oder 80 Maß, oder 158,754 Liter,
— 79,377 großh. hess. Maß — 138,646 preuß. Quart. (Seit
1825 eingeführt.)
Für die Steuer von inländischem Bier sind die Ge—
mäße um ein Zehntel größer als die Weingemäße; mithin enthält
die Biermaß 2,18287 Liter, oder 1,0914 großh. hess. Maß, —
1,906 preuß. Quart, und die Bier-Ohm von 80 Biermaß 174,63
Liter, oder 87,315 großh. hess. Maß, — 1523 preuß. Quart.
(Seit 1825 eingeführt.)
8. 13. Gewicht. 3
Das Gewicht ist dem preußischen Handelsgewichte voöllig gleich
(seit Novbr. 1831). Siehe Preußen, Königreich. J