Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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270 Sachsen, Königr. Schaffhausen, Schweiz. Cant. 
S.6. Gewichte. 
Der Centner hat 10 Liespfund, 1 Liespfund 10 Pfund, 1 Pfund 
—D 
Die zehntiheiligen Stufen abwärts vom Pfunde sind für wissenschaft— 
liche Zwecke und den Großverkehr. Für den Kleinverkehr kann das 
Pfund in 32 Loth, das Loth in 4Quente à 4Pfennige eingetheilt 
werden; es bleibt aber dabei, daß das Pfund der zehnte Theil eines 
Liespfundes und der hundertste Theil eines Centners ist. 
Das Pfund ist das französische halbe Kilogramm, und daher 
ibereinstimmend mit dem großh. hess. und badischen Pfunde. (Wegen 
der Vergl. s. Hessen, Großherzogthum, 8. 10.) 
Eine Schiffslast ist — 40 Centner, und 1 Schiffs-Pfund — 
3 Centner. 
Bei dem Münzwesen verbleibt es bei der durch die Münz⸗ 
Convention vom 30. Juli 1838 festgestellten Gewichtseinheit, der Mark, 
— 233,855 Gramm. 
Das Gewicht der Juwelen kann nach Karaten bestimmt werden: 
ein Karat soll jedoch 4 As wiegen. 
— 
Schaffhausen, Schweizer-Canton. 
(Das neue schweiz. Maß und Gewicht sehe man im Art. Schweiz.) 
Die bisherigen Maße und Gewichte sind, nach officiellen 
Angaben, folgende: 
8. 1. Längenmaß. 
Der nürnberger Fuß von 12 Zoll ist hier 304,2 Millimeter lang; 
das sind 12,168 großh. hess. Zoll, oder 1,2168 großh. hess., oder 
1,014 neue schweiz. Fuß. 
Der schaffhauser Feldmeßfuß ist 357,32 Millimeter lang; 
das sind 1,42928 großh. hess., oder 1,19107 neue schweiz. Fuß. 
Die Ruthe hat 10 solcher Fuß à10 Zoll, und kommt mit 
b Ellen überein. 
Das schaffhauser Klafter hat 6 nürnberger Fuß.
	        
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