Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

Würtemberg, Königreich. 
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Die Flüssigkeitsmaße werden bei Wein, Bier, Obstmost, Essig, 
Branntwein, Milch ꝛc. angewendet. 
Anmerkung. Nach der Helleiche wird der alte, sowie auch 
solcher neuer Wein, bei welchem die stärkste Gaährung vorüber ist, 
zemessen; nach der Trübeiche aber der Most unter der Kelter und der 
noch in starker Gährung stehende Wein, so lange er trübe ist, bis er 
ziemlich abgeklärt hat. Die Schenk-Maß findet nur bei Wirthen statt, 
welche den zehnten Theil des ausgeschenkten Getränks als Umgeld geben. 
Die Helleiche wird mithin in allen Fällen gebraucht, wo weder die 
Trübeiche, noch die Schenk-Maß angewendet werden kann. 
8S. 6. Fruchtmaß. 
Der Scheffel hat 8 Simri, das Simri hat 4 Vierling, der 
Vierling hat 8 Ecklein, das Ecklein 4 Viertelein. 
Das Simri, welches die Grundlage des Fruchtmaßes ist, hält 
3424 würtemb. Kubikzoll; das sind 22,1533 Liter, oder 1417,811 
großh. hess. Kubikzoll — 0,69229 großh. hess. Simmer. Der Scheffel 
hält also 177,226 Liter, oder 11342,464 großh. hess. Kubikzoll —* 
5,5383 großh. hess. Simmer. 
100 würtembergische Simri — 
22,153 Hectoliter 7,619 engl. Imp. Quarter 
89,229 großh. hess. Simmer 73,844 badische Doppel-Sester 
59,777 baierische Metzen 40,307 preuß. Scheffel 
77,230 frankfurter Simmer 36,022 wiener Metzen. 
Anmerkung. Bei Getreide und Mehl wird das Maß mit 
dem Streichholze abgestrichen; gehäuft werden nur solche Sachen gemessen, 
welche wegen ihrer unregelmäßigen Form viele und große leere Zwischen— 
räume lassen, wie grünes und dörres Kern- oder Stein-Obst (insofern 
man das doͤrre nicht lieber wiegen will), Kartoffeln, Hülsenfrüchte, 
so lange sie in der Hülse sind, Nuͤsse, Eicheln, Zwiebeln, Rüben, 
and außer diesen gewöhnlich auch Kleie und Asche. 
Die Käufer und Verkäufer werden aber wohl daran thun, auch bei 
solchen Dingen auf gestrichenes Maß zu handeln. Entsteht über das 
Aufhäufen ein Streit, so soll ein gehäuftes Simri für 1Simri 14 Vier⸗ 
ling gestrichenes Maß gelten. 
8. 7. Kalkmaß. 
Der gebrannte Kalk wird in Zubern oder Kufen gemessen, 
welche 40 Helleich-Maß halten; das sind 4,703 großh. hess. Kubikfuß. 
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