v⸗
der Eichmeister festgesetzt ꝛc. und mit dieser Verordnung könnte man
eigentlich die Bearbeitung und Einführung des neuen Maß- und
Bewicht-Systems in dem Großherzogthume als geschlossen betrachten,
wenn man anders nicht auch die einzelnen näheren Erläuterungen
über zweifelhafte Fälle, oder Modificationen bei einzelnen Gegenstän⸗
den ꝛc. zu berücksichtigen hätte. Hierher gehören:
1) Die Bekanntmachung der großherzoglichen Maß- und Gewichts—
Tommission vom 17. März 1819, die Form der Kalkbütten
betreffend, (Beilage D.);
die Bekanntmachung des großherzoglichen Geh. Staatsministeriums
oom 19. Juli 1819, die Competenz der einfachen Poli—
zeigerichte in, der Provinz Rheinhessen zur Anwen—
dung der Strafbestimmungen des Art. 23. der über
das Maß- und Gewicht-System im Großherzogthum
sessen, unterm 10. December 1817 ergangenen
allerhöchsten Verordnung betreffend, (Beilage E.);
die Ministerialbekanntmachung vom 10. September 1819, den
Bebrauch des neuen Flüssigkeits-Maßes betreffend,
(Beilage F.), wodurch die. über den Gebrauch des durch die
allerhöchste Verordnung vom 10. December 1817, Art. 10.,
eingeführten neuen Flüssigkeits-Maße erzeugten Zweifel beseitigt
wurden;
die Bekanntmachung der großherzoglichen Maß- und Gewichts—
Commission vom 2. Juni 1820, die Vergleichung des in
Deutschland gebräuchlichen Silber-, Gold-⸗, Ju—
welen- und Apotheker-Gewichtes mit dem neuen
großherzoglich hessischen Gewichte betreffend
Beilage 6.), worin die Größe dieses Gewichtes nach dem
Normalgewichte festgesetzt wurde;
die Bekanntmachung derselben Commission vom 24. Juli 1820,
das neue Holzmaß betreffend, (Beilage A), wonach
die Dimensionen des neuen Holzsteckens, der Wellen und des
Kohlenmaßes festgesetzt wurden;
das Gesetz vom 3. Juni 1821, die Anwendung des neuen
Maß- und Gewicht-Systems betreffend (Beilage J.),
— — —
Baubeamten in den drei Provinzen des Großherzogthums betreffend⸗, sind
die besonderen Eich-Inspectionen aufgehoben, und die technische Aufsicht uͤber
das Maß- und Gewichtswesen und die Eichaͤmter ist den Kreisbaumeistern
in den ihnen angewiesenen Baubezirken uͤbertragen worden.