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sprochenen Ansichten, haben Uns die Ueberzeugung gegeben, daß die
Bestimmungen der 868. 21 und 22 des über die Einführung des
neuen Maß- und Gewicht-Systems am 10. December 1817 erlassenen
Gesetzes, einige Modificationen wünschenswerth erscheinen lassen.
Wir haben daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
gesetzlich verordnet, und verordnen wie folgt:
Art. 1.
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Das durch das Gesetz vom 10. December 1817 eingeführte
Maß- und Gewicht-System bleibt fortwährend bei allen von Unserer
Staatsregierung ausgehenden und auf dieselbe Bezug habenden Ver—
waltungsmaßregeln, bei allen öffentlichen Anstalten, und für alle
gerichtliche und sonstige öffentliche Handlungen, das allein gesetzliche.
Kein anderes Maß und Gewicht steht unter der Aufsicht des Staats.
Art. 2.
Eben so sind alle diejenigen Personen, welche in offenen Laden,
Schenkstuben, auf Märkten, oder hausirend ein Gewerbe treiben,
fortwährend gehalten, dabei nur das durch das Gesetz vom 10. De—⸗
ember 1817 eingeführte Maß und Gewicht anzuwenden.
Der Gebrauch anderer Maße und Gewichte bleibt denselben
untersagt; auch stehen sie in dieser Rücksicht fortdauernd unter der
Aufsicht der Polizei.
Sodann enthaͤlt das Ministerial-Res ceript von demselben Datum
z. N. D. 1864 bezuͤglich der Visitationen Folgendes:
„Die Visitationen sind fernerhin, wie bisher, sowohl auf besondere
Weisung der oberen Polizei-Behoͤrden, als ohne eine solche Weisung,
unvermuthet sowohl von dem Orts-Polizeipersonale, als von der
Bendarmerie und den Eich-VInspectoren mit Zuziehung der Orts—
Polizeibehoͤrde vorzunehmen. Dergleichen Visitationen duͤrfen in der
Regel nur Statt finden:
a) in den Laͤden der Kaufleute, Baͤcker und Metzger;ʒ
b) in den Wirthsstuben; 8
c) in den Muͤhlen;
1) beim Hausirengehen der Hausirer; 3
e) auf den Maͤrkten, *
ind koͤnnen nur auf besonderen Befehl der oberen Polizeibehoͤrden
weiter auf sonstige oͤffentliche Gewerbe treibende Personen ausgedehnt
verden. Jede sich hierbei ergebende Contravention ist von dem oben
ingegebenen Personale der geeigneten Behoͤrde zur Bestrafung anzu⸗
eigen./