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Beilaged.
Die auf. Jahrmaͤrkten von den Communen an die Kaufleute abzugebenden
gestempelten Ellen betr.
Es ist uns die Anzeige geschehen, daß in einzelnen Orten des
Großherzogthums dem 8. 5 des Publicandums der großherzoglichen
Maß- und Gewichts⸗Commission vom 8. Januar 1819 die unrichtige
Deutung gegeben werde, daß auch diejenige Kaufleute, welche
gestempelte Ellen auf die Jahrmärkte mitbringen, dennoch gestempelte
Ellen von den Communen annehmen müßten. Wir finden uns
hierdurch bewogen, hiermit zur allgemeinen Nachachtung öffentlich
bekannt zu machen, daß der Sinn des erwähnten 8. dahin geht,
daß nur diejenigen Kaufleute, welche keine gestempelte Ellen auf die
Jahrmärkte mitbringen, von der betreffenden Commune eine gestempelte
Elle anzunehmen verbunden sind.
Darmstadt, den 30. April 1824.
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Grolman.
Trygophorus.
Beilage UVa.
Verordnung, die Einfuhr und den Verkauf von im Auslande geeichten
Glasgefaͤßen im Großherzogthum betr.
Da in neueren Zeiten, gegen das bestehende Verbot, mehrmals
im Auslande geeichte Glasgefäße in das Großherzogthum eingeführt
und zum Verkaufe gebracht worden sind, so wird hiermit verordnet,
daß im ganzen Umfange des Großherzogthums solche im Auslande
geeichte und in das Großherzogthum eingeführte Glasgefäße, gleichviel,
ob die auswärtige Eiche richtig oder unrichtig ist, im Betretungsfalle
confiscirt, und diejenigen, welche sie eingeführt haben, oder verkaufen,
außerdem noch mit einer Strafe von fünf bis zehn Gulden belegt
werden sollen.