Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Beilaged. 
Die auf. Jahrmaͤrkten von den Communen an die Kaufleute abzugebenden 
gestempelten Ellen betr. 
Es ist uns die Anzeige geschehen, daß in einzelnen Orten des 
Großherzogthums dem 8. 5 des Publicandums der großherzoglichen 
Maß- und Gewichts⸗Commission vom 8. Januar 1819 die unrichtige 
Deutung gegeben werde, daß auch diejenige Kaufleute, welche 
gestempelte Ellen auf die Jahrmärkte mitbringen, dennoch gestempelte 
Ellen von den Communen annehmen müßten. Wir finden uns 
hierdurch bewogen, hiermit zur allgemeinen Nachachtung öffentlich 
bekannt zu machen, daß der Sinn des erwähnten 8. dahin geht, 
daß nur diejenigen Kaufleute, welche keine gestempelte Ellen auf die 
Jahrmärkte mitbringen, von der betreffenden Commune eine gestempelte 
Elle anzunehmen verbunden sind. 
Darmstadt, den 30. April 1824. 
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. 
v. Grolman. 
Trygophorus. 
Beilage UVa. 
Verordnung, die Einfuhr und den Verkauf von im Auslande geeichten 
Glasgefaͤßen im Großherzogthum betr. 
Da in neueren Zeiten, gegen das bestehende Verbot, mehrmals 
im Auslande geeichte Glasgefäße in das Großherzogthum eingeführt 
und zum Verkaufe gebracht worden sind, so wird hiermit verordnet, 
daß im ganzen Umfange des Großherzogthums solche im Auslande 
geeichte und in das Großherzogthum eingeführte Glasgefäße, gleichviel, 
ob die auswärtige Eiche richtig oder unrichtig ist, im Betretungsfalle 
confiscirt, und diejenigen, welche sie eingeführt haben, oder verkaufen, 
außerdem noch mit einer Strafe von fünf bis zehn Gulden belegt 
werden sollen.
	        
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