Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Die sämmilichen Polizeibehörden haben, insbesondere bei den 
Visitationen der Glasgefäße, ihr Augenmerk auch auf dergleichen 
ungesetzliche Stempelungen zu richten. 
Darmstadt, den 16. November 1829. 
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Aus besonderem allerhöchsten Auftrage. J 
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. 
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Trygophorus. 
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Die Dimensionen der Lohrindengebunde betreffend. 
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Zur Beseitigung der Nachtheile, welche für den Handel mit 
Lohrinden durch die bisher Statt gehabte Verschiedenheit in den 
Dimensionen der Rindengebunde entstanden sind, wird hierdurch 
verordnet, daß die zum Verkaufe bestimmten Rindengebunde künftig 
einen Durchmesser von 15 Zoll und eine Länge von 40 Zoll großher⸗ 
zoglich hessischen Maßes haben sollen. 3 
Darmstadt, den 23. Februar 1830. 
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justh. 
du Thil. 
Hoppé. 
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Die Revision der Maße und Gewichte betreffend. 
Beilage p. 
Zur Beseitigung mehrerer Zweifel, welche über die Ausführung 
des Art. 20 des Gefetzes vom 10. December 1817, das neue Maß⸗
	        
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