Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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und Gewicht-System betreffend, entstanden sind, wurde von dem 
großherzoglich hessischen Ministerium des Innern und der 
Justiz in einem General-Ausschreiben an die großherzoglichen 
Provinzial-Commissariate zu Darmstadt und Gießen 
und sämmtliche großherzogliche Kreisräthe unterm 
24. August 1836 z. Nr. D. 12956 Folgendes verfügt: 
„1) Es bleibt bei der bereits angeordneten Einrichtung, nach welcher 
die in dem oben erwähnten Art. 20 vorgeschriebene periodische 
Revision aller Maße und Gewichte bei den Gewerbtreibenden 
nicht mehr durch einen von den Visitatoren ausgestellten, von 
dem Eigenthümer der Maße und Gewichte aufzubewahrenden 
Schein — sondern durch Beifügung eines den revidirten Maßen 
und Gewichten aufzudrückenden Revisionszeichens beurkundet 
werden muß, und daß der Mangel dieses Revisionszeichens 
den Beweis liefere, daß das betreffende Maß oder Gewicht 
bei der neusten Revision, deren Vornahme von Ihnen jedesmal 
borher in dem Bezirke öffentlich bekannt zu machen, von dem 
betreffenden Gewerbtreibenden nicht vorgezeigt worden ist; 
da der Gebrauch solcher Gewichte und Maße, welche bereits 
geeicht und an sich richtig — jedoch bei der letzten Revision 
nicht vorgelegt und mit dem Revisionszeichen versehen worden 
sind, nicht der in dem Art. 23 des Gesetzes vorgeschriebenen 
Strafe von 10 fl. unterliegen, sondern nur mit einer auf 
Unterlassung einer vorgeschriebenen Controlemaßregel zu setzenden 
geringen Ordnungsstrafe belegt werden kann, so haben wir die 
Strafe wegen unterlassener Vorzeigung der Maße und Gewichte, 
insofern nicht dabei der Gebrauch ungeeichter, oder zwar mit 
dem Eichstempel versehener, jedoch unrichtiger, Maße und 
Gewichte concurrirt, als in welchen Fällen es bei den Bestim⸗ 
mungen der Art. 23, 24 und 25 des Gesetzes verbleibt, für 
jeden Fall auf 30 kr. bestimmt.⸗ 
Diese Verfügung ist gleichzeitig den großherzoglichen Hofgerichten 
zu Darmstadt und zu Gießen und dem großherzoglichen Staatsprocu⸗ 
rator zu Mainz zur Nachricht, Nachachtung und Bedeutung der 
betreffenden Gerichtsstellen zugegangen. 
S 
— MäüBW2— —
	        
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