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Bekanntmachung, die uͤber die Richtigkeit der gleicharmigen Waagen zu
fuͤhrende Aufsicht betrt.
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob Gewerbtreibende, bei
welchen unrichtige gleicharmige Waagen vorgefunden werden, nach.
Maßgabe der in dem Gesetz vom 10. December 1817 über das neue
Maß- und Gewicht-Spystem enthaltenen Bestimmungen zu bestrafen
seien; so sieht sich das unterzeichnete Ministerium veranlaßt, um
jenen Zweifeln vorzubeugen, Folgendes zur Nachachtung hiermit
offentlich bekannt zu machen:
Nach Inhalt der Bekanntmachung vom 8. Jan. 1819 bedürfen
zwar gleicharmige Waagen keines Stempels, indem sie auf Verlangen
jeden Augenblick geprüft werden können, allein von selbst versteht es
sich, daß auch diese Waagen stets richtig seyn müssen und daß jede
Unrichtigkeit derselben, wodurch eine Benachtheiligung des Publicums
herbeigeführt wird, straffällig erscheint. Wenn daher bei einem
Bewerbtreibenden eine solche gleicharmige Waage gefunden wird, bei
welcher sich ergiebt, daß eine Seite überwichtig ist, dann unterliegt
dieses ebenso der in dem Gesetz vom 10. December 1817 angedrohten
Bestrafung, als wenn unrichtiges Gewicht gebraucht worden wäre.
Darmstadt, den 14. Febrnar 1837.
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.
du 7Thil.
— v. Rieffel.
Bekanntmachung, die gleicharmigen Waagen betreffend. ——
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß sich Gewerbtreibende zu
Herstellung der Gleichwichtigkeit der gleicharmigen Waagen erlauben,
an denselben Anhängsel verschiedener Art anzubringen, dieses aber
gleichwohl das Interesse des Publicums gefährdet, weil solche An—
hängsel nach Belieben von der Waage entfernt werden können; so
findet sich das unterzeichnete Ministerium veranlaßt, in Bezug auf