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die Bekanntmachung vom 14. Februar 1837 näher zu verfügen, daß
das Anbringen von Anhängseln irgend einer Art an gleicharmigen
Waagen der Gewerbtreibenden zu dem Behufe der Herstellung des
Gleichgewichts bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe verboten ist,
da die Waage an und für sich richtig seyn muß.
Darmstadt, den 4. März 1838.
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.
du Thil.
v. Rabenau.
Beilagess.
Bekanntmachung, den Gebrauch gestempelter Fruchtmaße von Metall betr.
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die nach der allerhöchsten
Verordnung vom 10. December 1817, das neue Maß- und Gewicht—
System betreffend, vorgeschriebene Construction der Fruchtmaße aus
Holz, auch bei der größten auf die Anfertigung verwendeten Sorgfalt,
nicht die erforderliche Genauigkeit des Maßes darbietet, indem das
Holz allzusehr den Einflüssen der äußeren Luft und der Temperatur
unterworfen und daher, je nach dem Orte der Aufbewahrung der
Gemäße, durch Eintrocknen oder Feuchtwerden des Holzes der Raum—
inhalt des Maßes sich schnell und leicht nicht ganz unbedeutend
abändert, Normalgemäße von Metall und namentlich von Blech
dagegen allen diesen vorbemerkten Nachtheilen nicht ausgesetzt sind,
und daher vor denen von Holz den Vorzug verdienen; so wird hiermit,
in Folge eingeholter allerhöchster Ermächtigung, auf einen desfallsigen
Antrag der beiden Kammern der Stände, zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß für die Zukunft auch Fruchtmaße von Metall bei den
Eichämtern gestempelt und von Jedermann gebraucht werden dürfen.
Darmstadt, den 10. Februar 1840.
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.
du 7Thil.
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