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Er muß dabei jedoch beachten, daß, wenn er auch vorerst in
der Luft noch keine Zusammenstöße mit anderen Flugfahrzeugen zu
befürchten hat, in der gefährlichen Nähe der Erde ihm ein kleiner
Drehkreisradius von recht großem Nutzen sein kann, und ich möchte
daher raten, wenn irgend möglich, für Luftschiffe nicht über 150 m
Drehkreisradius hinauszugehen.
Wenn in künftiger Zeit das Gedränge in der Luft etwas größer
sein wird als jetzt, dann wird im Interesse der Sicherheit des Luift-
verkehrs die Vorschrift eines noch zu bestimmenden Drehkreishalb-
messers zur Notwendigkeit, und dann erst werden die hier ent-
wickelten Gleichungen an praktischem Wert gewinnen. Ich will
jedoch damit nicht sagen, daß sie deshalb augenblicklich überflüssig
sind, denn jedenfalls gestatten sie dem vor die vorliegende Aufgabe
gestellten Konstrukteur ‚einen Überblick auf den Einfluß der maß-
gebenden Faktoren auf das Ganze, und dieser Überblick ist nach
meiner Ansicht für den in der Praxis stehenden Ingenieur die
Hauptsache.
Ich möchte nun an praktischen Beispielen nachweisen, daß die
aufgestellten Gleichungen mit genügender Genauigkeit der Wirklich-
keit entsprechen.
Das preußische Militärluftschiff M III besitzt einen Längs-
schnitt F — 874 am von der Form eines Fisches, eine Länge von
30 m und eine Steuerintensität oder ein Flächenmoment des Ruders
von / = 319 cbm.
Danach berechnet sich ein Drehkreisradius dieses Schiffes nach
Sleichung 81 zu:
80 V. 874 - 80
0 — zz 319 — 150 m
ain Resultat, das mit der Wirklichkeit genau übereinstimmt.
Das Militärluftschiff ZI zeigt einen Längsschnitt F — 1590 am
bei zylindrischer Form, eine Länge von 136 m und eine Steuer-
ntensität von / = 939 cbm, wofür uns Gleichung 81 den zugehörigen
Drehkreisradius angibt zu:
1361/1590 136
0 = 1361/1590 136 — 260 m
ein Ergebnis, das mit der Wirklichkeit ebenfalls einigermaßen über-
ainstimmt. Das Schiff erfordert in der Praxis einen etwas größeren
Radius zum Wenden.
Der Grund dafür liegt darin, daß bei meiner Abschätzung des
mittleren Luftwiderstandskoeffizienten zu % bei Aufstellung der Gl. 78